Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die Präambel beschreibt die Gründe, die zur Änderung des Landwirtschaftsabkommens mittels eines Änderungsprotokolls geführt haben. Einerseits umfassen einige Bestimmungen des bisherigen Landwirtschaftsabkommens Bereiche, die neu im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt werden. Andererseits wurden auch institutionelle Bestimmungen angepasst, insbesondere zur Streitschlichtung und zum Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, um die Wirksamkeit und Effizienz des Landwirtschaftsabkommens zu verbessern und die Kohärenz mit dem neu geschaffenen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum zu gewährleisten.

Die Präambel bekräftigt, dass das Landwirtschaftsabkommen auf Gleichheit, Gegenseitigkeit und dem allgemeinen Gleichgewicht der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den unter das Abkommen fallenden Bereichen beruhen soll. Sie betont, dass die beiden Parteien in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitiken souverän bleiben.

Die Präambel weist darauf hin, dass zwischen dem Landwirtschaftsabkommen und den sechs anderen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, die am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurden, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Unter dem Landwirtschaftsabkommen bilden das Änderungsprotokoll sowie das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, welches den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum schafft, eine Einheit.

Artikel 1 des Änderungsprotokolls betreffend die Änderungen des Landwirtschaftsabkommens und seiner Anhänge

Artikel 1 ist der eigentliche Kern des Änderungsprotokolls. Er enthält die modifizierten Artikel zur Streitschlichtung, eine Anpassung des Artikels zum Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, einen neuen Artikel zum Umgang mit vertraulichen Informationen sowie die Änderungen, die aufgrund der Errichtung des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums im Hauptteil des Abkommens nötig sind.

Artikel 1 Ziffer 1 des Änderungsprotokolls betreffend Terminologie

Die Terminologie im gesamten Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens wird dahingehend angepasst, dass anstelle von Europäischer Gemeinschaft oder Gemeinschaft von Europäischer Union gesprochen wird.

Artikel 1 Ziffer 2 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 5 (Abbau technischer Handelshemmnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse) des Landwirtschaftsabkommens

In Artikel 5 des Landwirtschaftsabkommens wird die Aufzählung der bisherigen Anhänge 4 (Pflanzengesundheit), 5 (Futtermittel), 6 (Saatgut) und 11 (Veterinärabkommen) gelöscht, weil diese ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit überführt werden.

Artikel 1 Ziffer 3 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 6 (Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft) des Landwirtschaftsabkommens