Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Das GNSS-Kooperationsabkommen wird seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt vom Abschluss der jeweiligen internen Genehmigungsverfahren und von der entsprechenden Notifikation der Vertragsparteien ab. Nicht nur die EU, sondern auch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien, was das Inkrafttreten verzögert hat. Im Jahr 2024 hat der letzte ausstehende EU-Mitgliedstaat seine internen Verfahren zur Ratifizierung abgeschlossen. Dadurch kann die EU ihr Ratifizierungsverfahren ebenfalls durchführen. Seitens Schweiz sind alle erforderlichen Prozesse abgeschlossen.

Das GNSS-Kooperationsabkommen sieht vor, dass die Schweiz in den Gremien der Programme ohne Stimmrecht Einsitz nimmt. Die Schweiz nimmt seit Beginn der vorläufigen Anwendung aktiv an den Sitzungen des GNSS-Programmausschusses teil. Sie wird im Rahmen dieses Gremiums über die Entwicklung der Programme informiert und kann ihre Einschätzungen einbringen. Zusätzlich trifft sich die Schweiz in der Regel mindestens einmal jährlich mit der Europäischen Kommission in einem Gemischten Ausschuss, um Fragen betreffend das GNSS-Kooperationsabkommen zu klären.

Mit der Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen trägt die Schweiz aktiv zum Aufbau und Betrieb von Galileo und EGNOS bei. Sie sichert sich dadurch den Zugang zu den Signalen beziehungsweise Diensten der europäischen Systeme. Das GNSS-Kooperationsabkommen gewährt der schweizerischen Industrie ausserdem Zugang zu den Ausschreibeverfahren für Aufträge im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS. Im Gegenzug beteiligt sich die Schweiz gemäss einem vom BIP abhängigen Finanzierungsschlüssel an den eingegangenen Verpflichtungen der GNSS-Programme.

Im Weiteren sieht das GNSS-Kooperationsabkommen das Recht der Schweiz zur Teilnahme an der EUSPA (bis Mai 2021: European GNSS Agency, GSA) und den Zugang zum hochsicheren öffentlichen regulierten Galileo-Dienst PRS vor. Die Modalitäten dieser Teilnahme beziehungsweise des Zugangs müssen in zwei separaten Zusatzabkommen geregelt werden.

Mit dem EUSPA-Abkommen sowie dem anschliessend auszuhandelnden Abkommen über den Zugang zum PRS wird die schweizerische Teilnahme – wie im GNSS-Kooperationsabkommen vorgesehen – vervollständigt.

2.9.2.3 Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Die EUSPA mit Sitz in Prag nimmt innerhalb des Weltraumprogramms der EU eine bedeutende Rolle ein.

Die EUSPA wurde 2021 durch die Verordnung (EU) 2021/696507 als Nachfolgerorganisation der GSA eingerichtet. Die GSA war verantwortlich für die Programmsi-

507 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU, ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69.