Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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schwächeren sowie den von anderen wichtigen gemeinsamen Herausforderungen (z. B. Migration) betroffenen Mitgliedstaaten zu festigen.
2.10.10.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Schweizer Beitrag besteht aus nichtrückzahlbaren Beiträgen. Mit der Verpflichtung, ab 2030 regelmässig und lückenlos einen solchen Beitrag zu leisten, erhöhen sich die Ausgaben des Bundes. Für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel werden personelle und administrative Kosten anfallen. Dieser für die Umsetzung notwendige Eigenaufwand ist Teil des Gesamtbeitrags der Schweizer Beiträge und fällt entsprechend nicht zusätzlich an.
2.10.10.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Ausgaben für den Bund in der Umsetzungsperiode 2030–2039 setzen sich zusammen aus dem ersten Beitrag von 350 Millionen Franken pro Jahr für die Beitragsperiode 2030–2036 (d. h. insgesamt 2450 Mio. CHF) und der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung, die sich auf 130 Millionen Franken pro Jahr bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU und danach auf 350 Millionen Franken pro Jahr bis Ende 2029 beläuft (d. h. bei einem Inkrafttreten auf Anfang 2028 ein Maximalbetrag von insgesamt 1090 Mio. CHF für den Zeitraum von Ende 2024–Ende 2029). Den Gesamtbeträgen angerechnet wird der Personal- und Sachaufwand der Bundesverwaltung von maximal 5 %, der für die Umsetzung der Programme und Projekte notwendig ist, sowie die Mittel für den SEPF von maximal 2 %. Der Eigenaufwand und die Mittel des SEPF müssen nicht zwingend voll ausgeschöpft werden. Sie eignen sich jedoch nicht für Sparmassnahmen, da gegenüber der EU beziehungsweise den Partnerstaaten der vereinbarte Gesamtbetrag des jeweiligen Beitrags geleistet werden muss.
Der erste Beitrag setzt sich aus einem Beitrag an die Kohäsion und einem Beitrag an die Bewältigung wichtiger gemeinsamer Herausforderungen im Bereich der Migration zusammen. Die dafür beantragten Verpflichtungskredite Kohäsion und Migration sollen eine Beitragsperiode von sieben Jahren abdecken (2030–2036). Aufgrund der längeren Umsetzungsperiode wird sich die Auszahlungsdauer auf zehn Jahre erstrecken (2030–2039). Der Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung (referenziert auf Ende 2024–Ende 2029) wird ab 2030 ebenfalls über zehn Jahre umgesetzt und ausbezahlt.
Die Auszahlungen aus den entsprechenden Verpflichtungskrediten sind ab 2030 im jeweiligen Budget und Finanzplan einzustellen. Es ist vorgesehen, dass das EDA (DEZA) und das WBF (SECO) den Verpflichtungskredit Kohäsion sowie den Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung je zur Hälfte bewirtschaften. Der Verpflichtungskredit Migration wird dem EJPD (SEM) zugeteilt.
Im Bereich Kohäsion werden die Finanzmittel gemäss dem im Beitragsabkommen vorgesehenen Verteilschlüssel auf die ausgewählten Partnerstaaten aufgeteilt. Im Bereich Migration wird sich die Zuteilung der Finanzmittel des Verpflichtungskredits auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten gemäss den vorgesehenen zwei Mehrjahresprogrammen ergeben.