Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.10.9.2.6 Ressourcen
Die finanziellen und personellen Auswirkungen, die sich aus diesem Verpflichtungskredit ergeben, werden in Ziffer 2.10.10.1.1 dargestellt. Da die Schweiz die Umsetzung durch die Partnerstaaten eng und umfassend begleiten will, fallen entsprechende Personalkosten und anderweitige Eigenmittel unter anderem für die notwendige Risikokontrolle und die Qualitätssicherung an. Weitere Ressourcen sind nötig für die Vorbereitung und Begleitung jener Unterstützungsmassnahmen, welche direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Ressourcenaufwendungen entsprechen dem Verhandlungsergebnis. Im Beitragsabkommen wurden auch für den Bereich Migration maximal 5 % des für diesen Bereich vorgesehenen Betrags vereinbart (Anhang II, Ziff. 6). Basierend auf den Erfahrungswerten sollen bei der Umsetzung Skaleneffekte erzielt und die Gemeinkosten so tief wie möglich gehalten werden.
2.10.9.3 Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung
Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung ist aufgeteilt in eine Phase vor und eine Phase nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz– EU. Für die Periode von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungsteils leistet die Schweiz eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung von 130 Millionen Franken pro Jahr. Ab Inkrafttreten des Stabilisierungsteils bis Ende 2029 beläuft sich die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung auf 350 Millionen Franken pro Jahr. Mit der Annahme, dass das Paket Schweiz–EU frühestens am 1. Januar 2028 in Kraft tritt, beträgt die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung maximal 1090 Millionen Franken. Bei einem Inkrafttreten ab dem 31. Dezember 2029 würde die zusätzliche finanzielle Verpflichtung 650 Millionen Franken betragen. Der vorliegende Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die zusätzliche finanzielle Verpflichtung enthält den Betrag, der bei einem Inkrafttreten am 1. Januar 2028 zu leisten wäre, abzüglich der 5 % Eigenmittel und der 2 %, die für den SEPF bestimmt sind. Der Verpflichtungskredit wird, abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU, nicht voll ausgeschöpft werden.
Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird parallel zum ersten Beitrag unter dem Beitragsabkommen umgesetzt und beschränkt sich auf den Bereich Kohäsion. Die Ausführungen in Ziffer 2.10.9.1 zum Verpflichtungskredit Kohäsion gelten auch für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung. Da beide Verpflichtungskredite im Bereich Kohäsion umgesetzt werden, ist eine begrenzte Durchlässigkeit von maximal 100 Millionen Franken zwischen diesen vorgesehen. Dies vereinfacht die Operationalisierung der Programme und Projekte und deren finanzadministrative Abwicklung.
2.10.10 Auswirkungen des Paketelements
Die Verstetigung des Schweizer Beitrags ist ein wichtiger Teil des Pakets Schweiz– EU und war für die EU die Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss. Der Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in Europa ermöglicht es der Schweiz zugleich, ihre bilateralen Beziehungen zu den wirtschaftlich