Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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SECO. Damit wird auch die Kohärenz mit der Europapolitik der Schweiz sichergestellt.
Für die Zusammenarbeit spielen die Regierungsstellen in den Partnerstaaten eine Schlüsselrolle, allen voran die jeweilige nationale Koordinationseinheit. Letztere ist für die Gesamtkoordination des Beitrags im Bereich Migration im Partnerstaat zuständig und die zentrale Ansprechstelle für die Schweiz. Idealerweise ist diese Einheit auch für die Verwaltung der Mittel aus anderen Unterstützungsfonds der EU und der EFTA/EWR-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls für die Verwaltung des Verpflichtungskredits Kohäsion zuständig. Partner zur Umsetzung von Programmen und Projekten können die zuständigen Ministerien, zentrale, regionale und lokale Migrationsbehörden, internationale Organisationen, NGO und akademische Einrichtungen sein. Auf Schweizer Seite fliesst das Fachwissen der zuständigen Stellen des Bundes und allenfalls der Kantone ein.
Die Finanzierung der Programme wird wie bis anhin über eine zentrale Zahlstelle im Partnerstaat abgewickelt werden. Die Zahlungsabwicklung in der Schweiz erfolgt über die Schweizerische Nationalbank. Im Prinzip soll sich der Partnerstaat mit mindestens 15 % der Kosten beteiligen. Je nach Finanzkraft des Partners oder Kontext können andere Kofinanzierungssätze zur Anwendung kommen. Alle Programme werden durch ein Audit geprüft. Zudem können sie von der Schweiz jederzeit einem zusätzlichen Prüfverfahren unterzogen werden.
Für die Verwaltung des Rapid Response Fund ist ausschliesslich das SEM zuständig; es identifiziert und wählt die Projekte aus und steht in direktem Kontakt mit den Partnern vor Ort. Um eine rasche Umsetzung zu gewährleisten, werden direkt zwischen dem SEM und hauptsächlich internationalen, nichtstaatlichen Organisationen oder akademischen Einrichtungen Projektabkommen abgeschlossen, unter Einhaltung der Finanzkompetenzen, die in der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999534 über Finanzierungsfragen definiert sind.
Neben den erwähnten Formen der Umsetzung soll auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, mit einem Teilbetrag des Verpflichtungskredits Migration einen finanziellen Beitrag an Finanzierungsinstrumente zu leisten, die ähnliche Ziele verfolgen. Sofern hierfür Anpassungen im Asylgesetz nötig wären, würden diese im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.
Wenn die für die Jahresprogramme vorgesehenen Finanzmittel nicht ausgeschöpft werden, können sie dem Rapid Response Fund neu zugewiesen oder an bestehende Finanzierungsinstrumente ausbezahlt werden.
Zeitliche Dimension
Die Umsetzung des Schweizer Beitrags im Migrationsbereich muss genügend Spielraum vorsehen, damit auf kurzfristige Schwankungen der Migrationsbewegungen und Änderungen der Migrationsrouten reagiert werden kann, und gleichzeitig eine effiziente Verwendung der Mittel ermöglichen. Daher wird der Verpflichtungskredit mit
534 SR 142.312