Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Franken ergänzt, damit die Bestimmung mit Artikel 18 Absätze 4 und 5 der REMIT-Verordnung kompatibel ist.

Art. 33 Gemeinsame Bestimmungen

Die ElCom ist befugt, eine Untersuchung durchzuführen und die nach den Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen, wenn sie schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten nach dem BATE oder nach der REMIT-Verordnung oder einen schweren Verstoss gegen die vom BATE oder von der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten feststellt. Artikel 33 Absatz 3 bleibt dabei vorbehalten. Artikel 33 Absatz 3 ist gleich aufgebaut wie Artikel 30a Absatz 3 E-BATE. Aus diesem Grund kann hier auf die Erläuterungen zu Letzterem verwiesen werden.

Was die Absätze 1 und 2 betrifft, so entsprechen diese weitgehend der bisherigen Regelung. Sie werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Der 7. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Art. 34 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Bst. a

Artikel 34a entspricht weitgehend Artikel 34 BATE. Der Artikel wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Der 8. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Art. 40 Abs. 5

Absatz 5 wird lediglich redaktionell angepasst, dies aufgrund des Stromabkommens.

Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz

Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Der 9. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Artikel 18 der REMIT-Verordnung lässt der Schweiz in Bezug auf die strafrechtlichen Sanktionen einen gewissen Handlungsspielraum. Daher gelten die bisherigen Sanktionen weiterhin sowohl für die Teilnehmer am Gasmarkt als auch für die Teilnehmer am Strommarkt.

Gemäss Artikel 21a Absatz 2 der REMIT-Verordnung bewertet die Kommission bis zum 1. Juni 2025 die Wirksamkeit der Einführung strafrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten für vorsätzliche und schwerwiegende Fälle von Marktmissbrauch auf den Energiegrosshandelsmärkten der Union und legt dem Europäischen Parlament