Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Marktverhalten nach dem BATE oder nach der REMIT-Verordnung oder einem schweren Verstoss gegen die vom BATE oder von der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten durchzuführen. Artikel 30 Absatz 3 bleibt dabei vorbehalten.

Art. 25─30

Die Artikel 25–30 entsprechen weitgehend der bisherigen Regelung. Sie werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Art. 30a Gemeinsame Bestimmungen

Da die REMIT-Verordnung nur für den Stromhandel gilt, ist allein die ElCom dafür zuständig, schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Gasgrosshandelsmärkten nach dem 3. Abschnitt und Verstösse gegen die Pflichten nach dem 2. Abschnitt BATE zu untersuchen.

Im Strombereich werden unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten und Verstösse gegen die Pflichten nach der REMIT-Verordnung in der Regel von der ElCom untersucht, vorbehaltlich der in Artikel 13 Absätze 5–8 der REMIT-Verordnung genannten Sonderfälle, die Auswirkungen in der Schweiz und in mindestens einem EU-Mitgliedstaat haben (grenzüberschreitende Auswirkungen).

Gibt es keine grenzüberschreitenden Auswirkungen, so obliegt es der ElCom, das unzulässige Verhalten und die Verstösse zu untersuchen. Denn gemäss Artikel 13 Absatz 1 der REMIT-Verordnung sind die NRB dafür zuständig, alle auf ihren nationalen Energiegrosshandelsmärkten vorgenommenen Handlungen zu untersuchen und die Verordnung durchzusetzen, und zwar unabhängig davon, wo der Marktteilnehmer, der diese Handlungen vornimmt, registriert oder zur Registrierung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet ist. Dabei gilt allerdings Folgendes: Will die ElCom konkret eine Untersuchung durchführen, so muss sie die ACER mitteilen, dass sie Widerspruch dagegen erhebt, dass diese in der Schweiz Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 13a–13c der REMIT-Verordnung durchführt. Dafür hat sie gemäss Artikel 13 Absatz 4 der REMIT-Verordnung drei Monate Zeit.

Handelt es sich hingegen um einen Fall mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, so wird dieser nach Artikel 13 Absatz 8a der REMIT-Verordnung untersucht. Das bedeutet Folgendes:

– Die ACER führt die grenzüberschreitenden Untersuchungen gemäss Artikel 13 Absätze 5–8 der REMIT-Verordnung in enger und aktiver Zusammenarbeit mit der ElCom.

– Die zuständigen schweizerischen Behörden, insbesondere die ElCom, setzen die Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 13a, 13b Absatz 2 und 13c der REMIT-Verordnung in der Schweiz um.

– Die ACER kann die ElCom dazu auffordern, konkrete Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, und sie kann die zuständigen schweizerischen Behör-