Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die verschiedenen Pflichten und die Bestimmungen betreffend unzulässiges Marktverhalten im BATE sowie ihre Entsprechungen in der REMIT-Verordnung.

Vergleichstabelle zu den Pflichten

BATE REMIT

Registrierungspflicht Art. 4 und 5 Art. 9

Pflicht zur Bezeichnung Art. 6 Art. 9

einer Vertretung

Veröffentlichungs- Art. 7 und 8 Art. 4

pflicht

Plattformen für Insider- Art. 9–11 Art. 4a

informationen

Übermittlungspflicht Art. 12 Art. 8 und Durchführungsverordnung (EU)

Nr. 1348/2014

Meldemechanismen Art. 13–15 Art. 9a

Algorithmischer Handel Art. 16 Art. 5a

Direkter elektronischer Art. 17 Art. 5a

Zugang

Pflichten der Vermittler Art. 18 Art. 15

Vergleichstabelle zum unzulässigen Marktverhalten

BATE REMIT

Ausnützung und Wei- Art. 19 Art. 3

tergabe von Insiderin-

formationen

Marktmanipulation Art. 20 Art. 2 Abs. 2 und

Art. 5

Abs. 2

Um sicherzustellen, dass die direkt in der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten und Verbote eingehalten und ausgeübt werden, muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und darin gewisse Einzelheiten zu regeln oder auch Ausnahmen von den Pflichten und Verboten gemäss der REMIT-Verordnung vorzusehen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die Schweiz über einen Handlungsspielraum verfügt, weil ein solcher von der REMIT-Verordnung vorgesehen ist und die Europäische Kommission keine gegenteiligen Bestimmungen erlassen hat. Bei seinen Ausführungsbestimmungen kann sich