Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die verschiedenen Pflichten und die Bestimmungen betreffend unzulässiges Marktverhalten im BATE sowie ihre Entsprechungen in der REMIT-Verordnung.
Vergleichstabelle zu den Pflichten
BATE REMIT
Registrierungspflicht Art. 4 und 5 Art. 9
Pflicht zur Bezeichnung Art. 6 Art. 9
einer Vertretung
Veröffentlichungs- Art. 7 und 8 Art. 4
pflicht
Plattformen für Insider- Art. 9–11 Art. 4a
informationen
Übermittlungspflicht Art. 12 Art. 8 und Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1348/2014
Meldemechanismen Art. 13–15 Art. 9a
Algorithmischer Handel Art. 16 Art. 5a
Direkter elektronischer Art. 17 Art. 5a
Zugang
Pflichten der Vermittler Art. 18 Art. 15
Vergleichstabelle zum unzulässigen Marktverhalten
BATE REMIT
Ausnützung und Wei- Art. 19 Art. 3
tergabe von Insiderin-
formationen
Marktmanipulation Art. 20 Art. 2 Abs. 2 und
Art. 5
Abs. 2
Um sicherzustellen, dass die direkt in der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten und Verbote eingehalten und ausgeübt werden, muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und darin gewisse Einzelheiten zu regeln oder auch Ausnahmen von den Pflichten und Verboten gemäss der REMIT-Verordnung vorzusehen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die Schweiz über einen Handlungsspielraum verfügt, weil ein solcher von der REMIT-Verordnung vorgesehen ist und die Europäische Kommission keine gegenteiligen Bestimmungen erlassen hat. Bei seinen Ausführungsbestimmungen kann sich