Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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der Bundesrat an den Bestimmungen im 2. Abschnitt BATE zum Gasbereich orientieren. Er muss dabei die REMIT-Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 einhalten.

4. Abschnitt: Aufgaben der ElCom und Datenbearbeitung

Der 4. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Art. 21 Abs. 1–3

Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 21 Absätze 1 und 2 BATE, die zu einem einzigen Absatz zusammengefasst werden. Die Bestimmung wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich.

Absatz 2 stellt klar, welche neuen Aufgaben sich aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung für die ElCom ergeben. Neu ist im Strombereich nicht mehr die ElCom die Aufsichtsbehörde; diese Funktion wird auf die ACER übertragen. Hingegen wird die ElCom zur NRB. In dieser Funktion muss sie die Einhaltung und Ausübung der Pflichten und Verbote nach der REMIT-Verordnung sicherstellen. Dazu stellt ihr das BATE verschiedene Mittel zur Verfügung, etwa Aufsichtsinstrumente, Sanktionen oder die Amts- und die Rechtshilfe.

Absatz 3 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Art. 23 Abs. 2 und 3

Die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt müssen weiterhin eine Aufsichtsabgabe an die ElCom entrichten. Die Aufsichtsabgabe der Teilnehmer am Strommarkt ist ge-

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mäss dem Beschluss (EU) 2020/2152 hingegen an die ACER zu entrichten.

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 Bst. abisund b

Artikel 24 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Der 5. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Da die bestehenden Aufsichtsinstrumente nach dem BATE mit Artikel 18 der REMIT-Verordnung kompatibel sind, sind sie weiterhin sowohl für die Teilnehmer am Gasmarkt als auch für die Teilnehmer am Strommarkt anwendbar. Die ElCom ist demnach dafür zuständig, eine Untersuchung bei schwerwiegendem unzulässigem

576 Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen, ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 68.