Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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den dazu auffordern, diese Massnahmen auszuführen. Sie kann sich auf Ersuchen der schweizerischen Behörden an der Umsetzung der Massnahmen beteiligen.

– Die ElCom holt die Informationen ein, die ACER für eine wirksame Durchführung ihrer Untersuchung benötigt, und übermittelt sie ihr unverzüglich nach Abschluss der betreffenden Untersuchungsmassnahme.

– Will die ACER mit Personen in der Schweiz kommunizieren, insbesondere im Rahmen von Informationsersuchen nach Artikel 13b Absatz 1 der REMIT-Verordnung, so werden die entsprechenden Informationen diesen Personen beziehungsweise ACER über die ElCom übermittelt.

– Der Untersuchungsbericht nach Artikel 13 Absatz 11 der REMIT-Verordnung wird von der ACER erstellt, die im genannten Absatz vorgesehenen Massnahmen werden von der ElCom ergriffen.

Nach Artikel 13k der REMIT-Verordnung sind die von den schweizerischen Behörden gemäss den Artikeln 13 Absatz 8a und 13g der REMIT-Verordnung ergriffenen Massnahmen vor Schweizer Gerichten anfechtbar.

Der 6. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Da die bestehenden Verwaltungssanktionen nach dem BATE mit Artikel 18 der REMIT-Verordnung kompatibel sind, sind sie weiterhin sowohl für die Teilnehmer am Gasmarkt als auch für die Teilnehmer am Strommarkt anwendbar. Für die Teilnehmer am Strommarkt und die Vermittler am Strommarkt wird allerdings ein Höchstbetrag in Franken eingeführt, damit die Regelung vereinbar ist mit Artikel 18 Absätze 4 und 5 der REMIT-Verordnung.

Art. 31 Abs. 1 und 1bis

Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung, gilt aber nur noch für den Gasbereich. Die Bestimmung sanktioniert schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten im Gasbereich nach dem 3. Abschnitt BATE.

Der neue Absatz 1bissieht Sanktionen für schweres unzulässiges Marktverhalten im Strombereich vor, das gegen die REMIT-Verordnung verstösst. Zudem wurde der Betrag von 5 Millionen Franken ergänzt, damit die Bestimmung mit Artikel 18 Absätze 4 und 5 der REMIT-Verordnung kompatibel ist.

Art. 32 Sachüberschrift sowie Abs. 1bisund 3 Sanktionen bei schweren Verstössen

Die Absätze 1 und 3 entsprechen weitgehend der bisherigen Regelung, erfassen aber nur noch den Gasbereich. Die Bestimmung sanktioniert Verstösse gegen die Pflichten nach dem 2. Abschnitt des BATE.

Der neue Absatz 1bissieht Sanktionen für Verstösse gegen Pflichten nach der REMIT-Verordnung vor. Zudem wurden die Beträge von 1 Million Franken und von 500 000