Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 745Fedlex · Erläuternder Bericht
Stoffen in den menschlichen Körper ab, einschliesslich des durch den Hautkontakt entstehenden Allergierisikos (Abs. 1).
Der lebensmittelrechtliche Schutz des VE-LMG wird unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit – wie im geltenden Recht – auf die Gefahr der Brennbarkeit von textilen Materialien wie Kleidungsstücke ausgedehnt (Abs. 2).
Der Bundesrat soll die Kompetenz haben, die technischen Einzelheiten in diesen Bereichen zu regeln (Abs. 3). Grundsätzlich ist vorgesehen, die heutigen Regelungen auf Verordnungsstufe beizubehalten.
Art. 21 Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und
Permanent-Make-up sowie Apparate und Instrumente für Piercings
Bei den Apparaten und Instrumenten sowie bei Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie bei den Apparaten und Instrumenten für Piercings steht lebensmittelrechtlich die Regulierung der Gefahr, die von diesen Gegenständen durch den Körperkontakt ausgehen kann, im Zentrum. Diese Regelung steht nicht im Zusammenhang mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.
Bei den Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up geht es um Risiken der stofflichen Zusammensetzung der erwähnten Produkte sowie um Hygienerisiken (Abs. 1).
Die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordert, dass die in diese Produktekategorie fallenden Apparate und Instrumente oder Teile davon, die in die obersten Hautschichten eindringen, steril sind (Abs. 2).
Absatz 3 erlaubt dem Bundesrat, für die unter diese Bestimmung fallenden Produkte Anforderungen an die Sicherheit festzulegen. Grundsätzlich ist vorgesehen, die heutigen Regelungen auf Verordnungsstufe beizubehalten.
Art. 22 Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in
Berührung zu kommen
Absatz 1 ist die gesetzliche Grundlage für die Anforderungen an Dusch- und Badewasser, wie sie im 3. Abschnitt der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)701 in Einzelheiten festgelegt sind (Abs. 1). Der Artikel führt zu keinen materiellen Änderungen und steht in keinem Zusammenhang mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.
Absatz 2 dient als Rechtsgrundlage, damit der Bundesrat beziehungsweise das EDI diese Vorschriften erlassen kann.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen