Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 742Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 13 Täuschungsschutz
Zur Konkretisierung des Täuschungsschutzes wird neu auf die Artikel 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, verwiesen. In der Praxis wird sich durch diese Änderung gegenüber dem geltenden Recht nur wenig ändern. Das Bundesgericht hat in Täuschungsfällen schon bisher die Kriterien des EU-Rechts miteinbezogen (s. z. B. BGE 2C_761/2017, E. 4.2.5 ff.). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang die mutmassliche Erwartung einer normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherin beziehungsweise eines Durchschnittsverbrauchers. Diese kann von Land zu Land unterschiedlich sein und ist einzelfallweise zu ermitteln (Abs. 1). Der zweite Satz von Absatz 1 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 18 Absatz 2 LMG.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 19 Absatz 2 LMG.
Absatz 3 räumt dem Bundesrat dieselben Rechtsetzungskompetenzen ein wie Artikel 18 Absatz 4 des bisherigen Rechts. Mit «Werbung» nach Buchstabe b ist die direkte (Werbespot, Inserat, etc.) und indirekte Werbung (Sponsoring, Product-Placement, etc.) gemeint.
2. Abschnitt: Bestimmungen zu alkoholischen Getränken
Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 14 und wurde unverändert übernommen.
Art. 15 Alkoholtestkäufe
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 14a und wurde inhaltlich unverändert übernommen.
3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
Im EU-Recht werden die einzelnen Produktekategorien in separaten Erlassen produktespezifisch geregelt. Eine Überkategorie «Gebrauchsgegenstände» wie im schweizerischen Recht gibt es nicht. Der bisherige Artikel 15 LMG hat kategorienübergreifend gefordert, dass nur sichere Gebrauchsgegenstände in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies hat in der Praxis zu Problemen geführt, weil nicht klar war, ob zum Beispiel auf ein Fondue-Caquelon, das unter Hitzeeinwirkung geborsten ist, nun das Lebensmittelrecht oder das Produktesicherheitsrecht Anwendung findet. Das Verordnungsrecht zum bisherigen LMG hat bei mehreren Produktekategorien nur konkrete Gefahren wie die Migration von Stoffen in Lebensmittel, den Hautkontakt oder die Brennbarkeit von Textilien geregelt, nicht aber ebenfalls sicherheitsrelevante Themen