Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 743Fedlex · Erläuternder Bericht

wie die Stabilität eines Produktes oder dessen Wirksamkeit für angepriesenen Eigenschaften. Bei anderen Produktekategorien wie Spielzeug oder den kosmetischen Mitteln wurden demgegenüber sämtliche Gefahren abgedeckt.

Im VE-LMG wird auf das durch Artikel 15 LMG bisher geforderte kategorienübergreifende Erfordernis der Sicherheit verzichtet. Die nach wie vor als Gebrauchsgegenstände geltenden Produktekategorien werden einzeln aufgelistet und es wird einzeln festgelegt, welche Gefahren durch das Lebensmittelrecht abgedeckt werden. Weiter wird für jede Kategorie festgelegt, ob die betreffende Produktekategorie lebensmittelrechtlich einem Täuschungsverbot unterliegt. Durch dieses neue System wird die Abgrenzung zwischen dem Lebensmittelrecht, andern Spezialgesetzgebungen und dem als «Auffangbecken» dienenden Produktesicherheitsrecht stark vereinfacht.

1. Abschnitt: Anforderungen an Bedarfsgegenstände

Art. 16

Die für die Regelung der Bedarfsgegenstände im EU-Recht zentrale Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gelistet und fällt damit in dessen Geltungsbereich. Das geltende Schweizer Recht über Bedarfsgegenstände ist heute schon weitestgehend mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 harmonisiert. Die direkte Anwendung des EU-Rechts führt deshalb zu keinen nennenswerten Änderungen.

Anders als die anderen Gebrauchsgegenstände nach Schweizer Recht fallen die Bedarfsgegenstände in der EU in den Anwendungsbereich der ansonsten Lebensmitteln vorbehaltenen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie der Verordnung (EU) 2017/625. Die Neukonzeption des 3. Kapitels über Gebrauchsgegenstände ermöglicht, klarzustellen, dass die Bedarfsgegenstände trotz dieser Zuordnungen im EU-Recht nach schweizerischem Lebensmittelrecht nach wie vor als Gebrauchsgegenstände betrachtet werden. Dies ist deshalb wichtig, weil auf Bedarfsgegenstände, die in der EU spezialrechtlich geregelt werden, nach schweizerischem Lebensmittelrecht für horizontale Aspekte wie die Gebühren oder die Strafbestimmungen dieselben Bestimmungen Anwendung finden, wie sie auch für die übrigen Gebrauchsgegenstände gelten. Eine Sonderbehandlung der Bedarfsgegenstände auch bezüglich solcher horizontalen Aspekte erübrigt sich damit.

Absatz 2 verweist für den Täuschungsschutz auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und nicht auf die für Lebensmittel geltenden und einen breiteren Anwendungsbereich abdeckenden Täuschungsverbote nach den Artikeln 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Im Vordergrund stehen Aspekte wie die Sicherheit, die Zusammensetzung, die Eignung oder die Eigenschaften von Bedarfsgegenständen. Der zweite Satz von Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 18 Absatz 2 LMG.

Der Verweis nach Absatz 3 ist notwendig, um dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, den Rechtsetzungsspielraum, den die Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG)