Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Nr. 1935/2004 den EU-Mitgliedstaaten einräumen, bei Bedarf zu nutzen. Darunter fallen beispielsweise auch spezifisch schweizerische Vorschriften zu Konformitätserklärungen für Druckfarben.

2. Abschnitt: Anforderungen an andere Gebrauchsgegenstände

Art. 17 Kosmetische Mittel

Unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ist das schweizerische Kosmetikrecht im Rahmen des autonomen Nachvollzugs bereits heute weitestgehend mit der

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Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 harmonisiert. Inhaltlich führt der VE-LMG zu keinen Änderungen. Der zweite Satz von Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 18 Absatz 2 LMG.

Art. 18 Spielzeuge und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch

Kinder bestimmt sind

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Spielzeuge fallen auch künftig unter das MRA . Das Schweizer Recht über Spielzeuge wurde vom Gemischten Ausschuss des MRA regelmässig als mit demjenigen der EU äquivalent beurteilt. Diese Harmonisierung wird auch weiterhin sichergestellt. Daran ändert der VE-LMG nichts.

Art. 19 Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen

Bei den Gegenständen, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen, wird die Gefahr der Migration von Stoffen in den menschlichen Körper erfasst (Abs. 1). Andere Gefahren fallen entweder unter andere Sektorgesetzgebungen und, wenn solche nicht vorhanden sind, das PrSG.

Absatz 2 entspricht Artikel 61 Absatz 2 LGV.

Absatz 3 ermöglicht dem Bundesrat, die unter diese Bestimmung fallenden Schleimhäute zu bestimmen und Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen, die mit diesen in Kontakt kommen, festzulegen, so beispielsweise Höchstwerte für die Migration spezifischer Substanzen.

Art. 20 Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit

dem Körper in Kontakt kommen

Der lebensmittelrechtliche Schutz der Gesundheit deckt bei dieser Produktekategorie unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit die Gefahr der Migration von

699 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

700 Siehe die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d oben.