Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 23 Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 Absatz 5 LMG und erlaubt dem Bundesrat, im Rahmen der Artikel 16–22 VE-LMG die zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Art. 24 Meldepflicht für Betriebe
Diese Bestimmung entspricht Artikel 17 LMG.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Art. 25 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren
Diese Bestimmung entspricht Artikel 20 LMG. Artikel 20 Absatz 3 LMG wird in den neuen Artikel 17 VE-LMG über kosmetische Mittel verschoben (Abs. 4 Bst. b). Materiell ergeben sich keine Änderungen.
Art. 26 Im Internet angebotene Produkte
Werden im Internet Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände über eine Webseite mit der länderspezifischen Domain «.ch» oder der generischen «.swiss»-Domain der ersten Ebene angeboten, weckt dies bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Erwartung, dass die angebotenen Produkte dem Schweizer Recht entsprechen und von der Schweizer Lebensmittelkontrolle kontrolliert werden. Webseiten mit diesen Domains können jedoch auch von im Ausland ansässigen Personen betrieben werden. Versenden diese ihre Produkte direkt aus dem Ausland an die Schweizer Kundschaft, stellt sich die Frage, ob es sich bei der betreffenden Bestellung nun um «die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung» handelt, die vom Geltungsbereich des VE-LMG nicht erfasst wird (Art. 2 Abs. 4 Bst. b LMG) oder aber um einen Erwerb, der rechtlich wie ein Erwerb in einem Schweizer Geschäft zu behandeln ist. Das geltende Recht beantwortet diese Frage nicht. Um diesbezüglich Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, klärt Artikel 26 VE-LMG diese Frage nun. Werden diese Domains verwendet, soll Schweizer Recht unabhängig davon gelten, ob das Angebot von der Schweiz oder vom Ausland aus erfolgt (Abs. 1). Diese Regelung steht in keinem Zusammenhang mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.
Die Kontrolle, ob Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die von im Ausland ansässigen Personen über Websites mit den erwähnten Domains betrieben werden, den Anforderungen des schweizerischen Lebensmittelrechts entsprechen, erfolgt – gestützt auf die Kompetenz des Bundes, die Konformität der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an der Grenze zu kontrollieren (Art. 51 Abs. 1 VE-LMG) – durch die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes. Ergeben sich diesbezüglich Probleme, kann die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes Switch auffordern, von der anbie-