Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die Terminologie «offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel» des geltenden Artikels 12 Absatz 5 LMG wird entsprechend der Begrifflichkeit des EU-Rechts angepasst und lautet neu «nicht vorverpackt» (Abs. 3). An der Pflicht zur Angabe des Produktionslandes auch im Offenverkauf ändert sich jedoch nichts.
Die Absätze 4 und 5 enthalten Rechtsetzungskompetenzen des Bundesrates.
Absatz 4 Buchstabe a entspricht dem geltenden Artikel 12 Absatz 2 LMG.
Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sieht einzelstaatliche Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben vor. Gestützt auf diesen Artikel kann der Bundesrat zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, wenn Gründe wie der Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung oder Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb dies rechtfertigen (Bst. b).
Buchstabe c entspricht dem geltenden Artikel 13 Absatz 2 LMG.
Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 13 Absatz 3 LMG. Diese Delegationskompetenz an den Bundesrat erlaubt ihm auch, im Bereich der Allergene die im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vorgesehenen technischen Anpassungen vorzunehmen.
Absatz 5 Buchstabe a bezieht sich auf diejenigen Bereiche der in Anhang I des Protokolls aufgeführten Erlasse, in denen die EU den Mitgliedstaaten Rechtsetzungskompetenzen überlässt. Von diesem Spielraum kann auch die Schweiz Gebrauch machen.
Buchstabe b erlaubt dem Bundesrat, die Kennzeichnung von Lebensmitteln zu regeln, soweit das im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistete EU-Recht diesbezüglich keine Regelungen enthält. Dies ist beispielsweise bei Lebensmitteln der Fall, die in den Vermarktungsnormen der EU geregelt sind (Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren, Trockenmilch, usw.) oder auch bei Trinkwasser. Bezüglich Trinkwasser ist aber darauf hinzuweisen, dass das in Anhang I des Protokolls enthaltende EU-Hygienerecht verlangt, dass Wasser, das mit Lebensmitteln in Kontakt gelangt, Trinkwasserqualität nach EU-Recht698 aufweisen muss. Indirekt ist damit das Trinkwasserrecht der EU für die Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten in der Schweiz schon heute verbindlich, sofern sie ihre Produkte in die EU exportieren.
Buchstabe c verweist auf die in Artikel 7 des Protokolls aufgeführten Ausnahmen sowie die bei den einzelnen Erlassen in Anhang I des Protokolls aufgeführten «technischen Anpassungen». In diesen Bereichen soll der Bundesrat stufengerecht Einzelheiten festlegen dürfen.
Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b LMG.
Buchstabe e entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 12 Absatz 5 LMG. Er erlaubt dem Bundesrat unter anderem Absatz 3 umzusetzen.
698 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.