Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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tenden Person in der Schweiz eine Korrespondenzadresse zu verlangen und die Identität bekannt zu geben. Kommt die anbietende Person dem nicht nach, widerruft Switch die Zuteilung des Domain-Namens (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 5. November 2014702 über Internet-Domains, VID). Wird eine solche Kontaktadresse angegeben, übernimmt die für den betreffenden Kanton zuständige Vollzugsbehörde den Fall.
Mit der Formulierung «mit einer ähnlichen auf die Schweiz bezugnehmenden Domain» wird ein Spielraum für zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich gelassen. Damit kann gewährleistet werden, dass auch andere Domains, welche einen Schweiz-Bezug haben, vom Artikel abgedeckt werden.
Der Bundesrat soll die Kompetenz haben, auf Verordnungsstufe die betroffenen Domains zu regeln. Nur so besteht die Möglichkeit, auf Veränderungen im stets dem Wandel unterstellten Bereich der Technik flexibel reagieren zu können (Abs. 2).
Art. 27 Ausfuhr
Die Ausfuhr von Lebensmitteln richtet sich nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind (Abs. 1). Die EU-Bestimmung regelt ausschliesslich Lebensmittel und Futtermittel, nicht aber Bedarfsgegenstände. Materiell ändert sich gegenüber dem geltenden Recht nichts, weil sich schon die bisherige Regelung am EU-Recht orientiert hat.
An den Anforderungen an zur Ausfuhr bestimmter Gebrauchsgegenstände ändert sich nichts. Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen Artikel 3 Absätze 4 und 5. Gesundheitsschädliche Gebrauchsgegenstände dürfen nach wie vor nicht ausgeführt werden.
5. Kapitel: Aufgaben der Behörden
Art. 28 Risikoanalyse
Die Risikoanalyse wird im geltenden Recht in Artikel 21 LMG geregelt. Der Text von Artikel 21 LMG entspricht demjenigen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Durch die direkte Anwendung des einschlägigen EU-Rechts ergeben sich gegenüber heute keine Änderungen (Abs. 1).
Schon im geltenden Recht haben die Vorschriften zur Risikoanalyse auch für Gebrauchsgegenstände gegolten. Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Absatz 2 stellt deshalb klar, dass dies auch in Zukunft so bleiben soll.