Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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1968704 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Insbesondere führt sie nicht zu einer Beweislastumkehr.

Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, also die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 und 52 Abs. 1 VwVG).

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen nichts an den Regeln zur Beweislast. Danach trägt grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes, die daraus Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907705). Will eine Vollzugsbehörde ein Produkt beanstanden, das ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht deklariert wurde, liegt die Beweislast hierfür letztlich bei ihr.

Im Rahmen der Selbstkontrolle ist auch auf potenzielle Risiken und die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken zu achten. Im EU-Recht ist dies in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 geregelt, der verlangt, dass die zuständigen Behörden regelmässig amtliche Kontrollen durchführen, um durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstösse gegen die Vorschriften aufzudecken. Viele Lebensmittelbetriebe sind heute nach privatrechtlichen Standards zertifiziert und der Verpflichtung, im Rahmen ihrer Selbstkontrolle auf die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken zu achten, schon bisher nachgekommen. Die Bewertung des Risikos der Anfälligkeit für Lebensmittelbetrug kann mittels der von der Global Food Safety Initiative (GFSI) entwickelten Vulnerability Analysis/Critical Control Points (VACCP) erfolgen. Die GFSI schlägt dazu die Durchführung einer Schwachstellenbewertung vor, bei welcher Informationen an den entsprechenden Stellen der Lieferkette gesammelt und ausgewertet werden. Damit sollen die wichtigsten Schwachstellen für Lebensmittelbetrug ermittelt und priorisiert werden, damit anschliessend geeignete Kontrollmassnahmen zur Verringerung der Risiken ergriffen werden können. Betriebe, die ihre Verantwortung im Rahmen der Selbstkontrolle schon bisher nicht ausreichend wahrgenommen haben, müssen spätestens ab Inkrafttreten der neuen Regelung nachbessern.

Der Geltungsbereich des VE-LMG erstreckt sich neu explizit auch auf Hosting-Dienste sowie Schweizer Unternehmen, die im Ausland ausländische Lebensmittel in den Verkehr bringen. Nicht alle diese Unternehmen müssen jedoch dieselben Pflichten erfüllen wie Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer, die ihre Produkte in der Schweiz in den Verkehr bringen. Weder von Betreiberinnen von Online-Plattformen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglichen, noch von reinen Hosting-Diensten kann beispielsweise erwartet werden, dass sie für die Sicherheit der über ihren Dienst angebotenen Lebensmittel einstehen und im Hinblick darauf ein eigenes Hygienekonzept erstellen. Ebenso wenig kann von Schweizer Unternehmen, die im Ausland eine Website eröffnen und

704 SR 172.021

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