Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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ausländische Lebensmittel ausschliesslich im Ausland in den Verkehr bringen, hinsichtlich der Selbstkontrollpflicht dasselbe gefordert werden wie von Unternehmen, die Lebensmittel in der Schweiz in den Verkehr bringen. Denn nach Schweizer Recht müssen Lebensmittel nicht den Schweizer Vorschriften entsprechen, wenn sie weder von der Schweiz aus geliefert werden noch je in die Schweiz gelangen. Neu soll im

6. Kapitel «Kontrolle» deshalb zwischen den Pflichten der Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer (2. Abschnitt, Art. 33–36 VE-LMG), denjenigen der Betreiberinnen von Hosting-Diensten einschliesslich Betreiberinnen von Online-Plattformen (3. Abschnitt, Art. 37 VE-LMG) sowie denjenigen von Unternehmen, die Lebensmittel im Ausland in Verkehr bringen (4. Abschnitt, Art. 38 VE-LMG), unterschieden werden.

Bei Bedarfsgegenständen richtet sich die Selbstkontrollpflicht nach Absatz 2, bei den übrigen Gebrauchsgegenständen gelten sinngemäss dieselben Pflichten wie bei den Lebensmitteln (Abs. 3).

Die Absätze 4–6 entsprechen Artikel 26 Absätze 2–4 LMG.

Art. 34 Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht

Schon nach bisherigem Recht muss, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, durch- oder ausführt, der zuständigen Vollzugsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein, auf Verlangen Proben der angebotenen Produkte zur Verfügung stellen und die erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 29 LMG). Bezüglich der Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen soll neu Artikel 15 der (EU) Verordnung 2017/625, welche Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, direkt angewendet werden. Inhaltlich führt dies zu keinen Änderungen gegenüber heute (Abs. 1).

Für die übrigen Gebrauchsgegenstände soll Absatz 1 sinngemäss gelten (Abs. 2).

Absatz 3 hält spezifische Pflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer fest, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken in den Verkehr bringen. Solche Unternehmen gelten ebenfalls als Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebe und unterliegen der Melde- beziehungsweise Bewilligungspflicht nach Artikel 11 VE-LMG. Um der zuständigen Vollzugsbehörde die Durchsetzung des Lebensmittelrechts zu ermöglichen, müssen sie wahre und vollständige Angaben über ihre Identität (Name und Vorname bei natürlichen Personen, Firma gemäss Eintrag im Handelsregister bei juristischen Personen) und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen. Dies entspricht der Impressumspflicht nach Artikel 3 Buchstabe s des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986706 gegen unlauteren Wettbewerb sowie Artikel 30 des nicht in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten DSA.

706 SR 241