Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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müssen. Dazu gehören auch Angaben zur Identität und zur Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen Post von Anbieterinnen. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 30 des nicht in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten DSA.

Um eine gute und direkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreiberinnen der Online-Plattform zu unterstützen, sollen diese auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde zusätzlich eine verantwortliche Person bekannt geben müssen (Abs. 2 Bst. a). Diese soll die Ansprechperson der zuständigen Vollzugsbehörde sein.

Wurden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände über ihre Plattform abgegeben, müssen die Betreiberinnen von Online-Plattformen der zuständigen Vollzugsbehörde ebenfalls zusätzlich zu den Pflichten nach Absatz 1 auf Verlangen die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erforderlichen Informationen zu den getätigten Transaktionen und den Abnehmerinnen und Abnehmer bekannt geben (Abs. 2 Bst. b).

Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, zu regeln, in welcher Form die Daten bekannt zu geben sind (auf elektronischem Weg, in Papierform, usw.).

4. Abschnitt: Pflichten von Unternehmen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringen

Dieser Abschnitt enthält die Pflichten für Unternehmen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände von der Schweiz aus im Ausland in Verkehr bringen, ohne dass sie je in die Schweiz gelangen. Diese weichen von denjenigen der Betriebskategorien im 2. und im 3. Abschnitt des 6. Kapitels ab (s. Art. 33 ff. VE-LMG).

Art. 38

Der internationale Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nimmt stetig zu. Die Gewährleistung von deren Sicherheit und des Täuschungsschutzes setzt voraus, dass sich die zuständigen Vollzugsbehörden gegenseitig koordinieren und unterstützen. Bringen Schweizer Unternehmen im Ausland nicht sichere oder täuschend gekennzeichnete oder beworbene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in den Verkehr und gelangen diese nie in die Schweiz, ist es den Schweizer Vollzugsbehörden nach geltendem Recht nicht möglich, beim Schweizer Unternehmen die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im betreffenden Land erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Kompetenzen der Schweizer Vollzugsbehörden beschränken sich in erster Linie auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen in der Schweiz. Die Ausfuhr von Lebensmitteln richtet sich nach Artikel 27 Absatz 1, diejenige von Gebrauchsgegenständen nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 VE-LMG. Auch die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch die Schweizer Vollzugsbehörden kontrolliert.

Neu soll ein Schweizer Unternehmen, das im Ausland Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, indem es die Produkte aus dem Ausland direkt an die Verbraucherinnen und Verbraucher im Ausland versendet, gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde auskunftspflichtig sein. Sowohl im Fall, dass sich die ausländische Behörde an den Kanton wendet, wie auch im Fall, dass sie ans BLV gelangt, soll sich