Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 35 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes
Im geltenden Recht sind die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sowie die Pflicht zur Information der zutändigen kantonalen Vollzugsbehörde in den Artikeln 27 LMG und 84 LGV geregelt. In diesen Bestimmungen wird Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umgesetzt. Neu soll das einschlägige EU-Recht, das Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, in der Schweiz direkt angewendet werden (Abs. 1).
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 soll sinngemäss auch auf Gebrauchsgegenstände Anwendung finden (Abs. 2). Inhaltlich führt dies gegenüber dem geltenden Recht zu keinen Änderungen.
Absatz 3 entspricht Artikel 27 Absatz 4 des geltenden Rechts.
Art. 36 Rückverfolgbarkeit
Die Rückverfolgbarkeit spielt für die Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen eine zentrale Rolle. Sie ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Der geltende Artikel 28 LMG entspricht Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der direkte Verweis auf das EU-Recht führt inhaltlich zu keinen Änderungen.
Bei den Bedarfsgegenständen gelangt bezüglich der Rückverfolgbarkeit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zur Anwendung. Diese Bestimmung übernimmt die Grundprinzipien der Rückverfolgbarkeit für Lebensmittel. Materiell kommt es auch in diesem Bereich zu keinen inhaltlichen Änderungen gegenüber dem heute geltenden Recht.
Wie das bereits heute geltende Recht unterstellt auch das neue Recht Kosmetika und Spielzeug sinngemäss den Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (Abs. 2). Inhaltlich ändert sich nichts.
Absatz 3 entspricht Artikel 28 Absatz 3 des geltenden Rechts.
3. Abschnitt: Pflichten der Betreiberinnen von Hosting-Diensten sowie von Online-Plattformen
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Pflichten gelten ausschliesslich für Betreiberinnen von Hosting-Diensten und Online-Plattformen (s. die Erläuterungen zu Art. 33 VE-LMG).
Art. 37
Die Kontrolle des Online-Handels durch die zuständige Vollzugsbehörde setzt voraus, dass diese über die hierfür erforderlichen Informationen verfügen. Absatz 1 legt als Grundsatz fest, dass die Betreiberinnen von Hosting-Diensten, einschliesslich die Online-Plattform, der zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erforderlichen Informationen in Zusammenhang mit Online-Angeboten zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bekannt geben