Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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die Auskunft auf die durch das Schweizer Lebensmittelrecht verfolgten Schutzziele nach Artikel 1 LMG beschränken.
Die Selbstkontrollpflichten nach Artikel 33 ff. VE-LMG gelten für solche Unternehmen nicht.
5. Abschnitt: Amtliche Kontrolle
Art. 39 Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
Artikel 39 VE-LMG verweist für die Durchführung der amtlichen Kontrolle bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf die Verordnung (EU) 2017/625. Diese ist in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführt und wird in der Schweiz künftig direkt angewendet werden. Die Verordnung gibt vor, wie die Vollzugsbehörden bei der Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen vorzugehen haben und über welche Rechte sie hierzu verfügen.
Zur amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen gehört auch das Bekämpfen betrügerischer oder irreführender Praktiken in der Lebensmittelkette (s. die Art. 9 Abs. 2, 65 Abs. 4, 97 Abs. 2, 102 Abs. 4 sowie 139 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625). Das Aufdecken betrügerischer oder irreführender Praktiken gehört zwar nicht zu den Zielen der Lebensmittelgesetzgebung, sind diese in bestimmten Bereichen aber verbreitet, kann sich dies auf die Umsetzung der Ziele nach Artikel 1 auswirken (Lebensmittelsicherheit, Täuschungsschutz). So ist beispielsweise denkbar, dass bei Thunfisch zum Ändern der Farbe zwecks Vortäuschung eines frischen Fisches nicht zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt werden, die bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu einer allergischen Reaktion führen können. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der spanische Olivenölskandal, bei dem anfangs der 1980er Jahre gepanschtes Rapsöl für den Industriegebrauch als Olivenöl verkauft wurde, was zu zahlreichen Todesfällen geführt hat.
Art. 40 Kontrolle von Gebrauchsgegenständen
Absatz 1 orientiert sich am bisherigen Artikel 30 Absatz 1 LMG.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 30 Absatz 2 LMG, regelt als neue Aufgabe unter Buchstabe b bei den übrigen Gebrauchsgegenständen jedoch, dass die zuständige Vollzugsbehörde bei ihren Kontrollen wie bei den Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen potenzielle Risiken und die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken einbeziehen müssen (s. dazu die Erläuterungen zu den Art. 33 und 39).
Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem bisherigen Artikel 30 Absätze 3 und 4 LMG.
Art. 41 Zuständigkeiten des Bundesrates bei Kontrollen von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen
Die Buchstaben a und b entsprechen den bisherigen Buchstaben a und b von Artikel 30 Absatz 5 LMG.