Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Buchstabe c setzt die Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) um, Ziele für die Produktkontrollen festzulegen. Namentlich soll der Bundesrat die von den Vollzugsbehörden zu kontrollierenden Produkte oder Produktekategorien festlegen und Vorgaben zur Anzahl Kontrollen und zum Zeitraum machen können, innerhalb dessen die Kontrollen stattzufinden haben. Dass der Bundesrat über diese Kompetenz verfügt, ist auch deshalb wichtig, weil Artikel 58 VE-LMG bestimmt, dass die Bundesbehörden mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammenarbeiten und die Aufgaben wahrnehmen, die sich aus den völkerrechtlichen Verträgen ergeben. Mit der neuen Kompetenz soll sichergestellt werden, dass sich die Schweiz an koordinierten Kontrollprogrammen (z. B. nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm NFUP) aufgrund internationaler Abkommen beteiligen kann.

Der erfolgreiche Kampf gegen Lebensmittelkriminalität setzt voraus, dass gegen Fälle mit Verdacht auf systematische Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken koordiniert und effizient vorgegangen werden kann. Dies bedingt, dass der Bundesrat die kantonalen Vollzugsbehörden verpflichten kann, dem BLV solche Fälle zu melden (Bst. d). Gestützt auf den neuen Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c VE-LMG hat das BLV als zuständige Bundesbehörde dann die Möglichkeit, die kantonalen Vollzugsbehörden anzuweisen, konkrete Vollzugsmassnahmen zu treffen.

Art. 42 Information von Betreiberinnen von Online-Plattformen

Um rechtswidrige Angebote von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf Online-Plattformen nach Artikel 8 VE-LMG sperren zu lassen, sollen die zuständigen Vollzugsbehörden den Betreiberinnen solcher Plattform die erforderlichen Informationen zukommen lassen können, damit diese beispielsweise im Falle einer akuten Gesundheitsgefährdung das entsprechende Angebot entfernen und damit verhindern, dass das betroffene Produkt zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern gelangt. Vor der Übermittlung der Informationen an die Betreiberinnen der Plattform ist der Person, die das Produkt in Verkehr bringt, nach Möglichkeit das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 43 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung wird in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, ausführlich geregelt (Abs. 1). Die entsprechenden Bestimmungen des Schweizer Rechts können deshalb aufgehoben werden. Weil das Schweizer Recht in diesem Bereich auf Grund von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens heute bereits demjenigen der EU entspricht, ergeben sich durch die künftige direkte Anwendung des EU-Rechts keine inhaltlichen Änderungen.

Beibehalten werden muss dagegen der bisherige Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b LMG, weil dieser Bereich durch die Verordnung (EU) 2017/625 nicht abgedeckt wird (Abs. 2).