Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 44 Kontrollergebnis
Die Aufzeichnung des Kontrollergebnisses der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie die Kommunikation des Kontrollergebnisses sollen sich künftig nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625 richten (Abs. 1). Nach Absatz 1 dieser EU-Bestimmung müssen die Aufzeichnungen schriftlich sein, können aber in Papierform oder auf elektronischem Weg erfolgen.
Nach Absatz 2 gelten die Anforderungen an die Aufzeichnung der Kontrolle sowie die Mitteilung des Kontrollergebnisses sinngemäss auch für die übrigen Gebrauchsgegenstände.
Die Ausnahmeregelung von Absatz 3 bezieht sich auf Absatz 1. Sie entspricht dem geltenden Recht (s. den zweiten Satz des bisherigen Art. 32 Abs. 1 LMG).
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 32 Absatz 2 LMG.
Art. 45 Beanstandung
Diese Bestimmung entspricht Artikel 33 LMG.
6. Abschnitt: Massnahmen
Art. 46 Beanstandete Produkte
Wie bereits im geltenden Recht wird auch künftig bei den Massnahmen unterschieden, ob sie Produkte betreffen oder ob es sich nicht um produktebezogene Massnahmen wie die Beanstandung von Herstellungsverfahren, Räumen, Produktionsanlagen usw. handelt. Die produktebezogenen Beanstandungen werden in Artikel 46 geregelt, die nicht auf Produkte bezogenen in Artikel 47. Massnahmen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Produkten über das Internet unter Missachtung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben fallen unter Artikel 48.
Die Verordnung (EU) 2017/625 deckt Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ab. Absatz 1 verweist für die Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen auf die Artikel 66, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625. Von zentraler Bedeutung ist Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Danach ergreifen die zuständigen Vollzugsbehörden die erforderlichen Massnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstosses sowie die Verantwortung der betreffenden Unternehmerinnen oder Unternehmer zu ermitteln sowie geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass diese den Verstoss beenden und dass sie oder er erneute Verstösse dieser Art verhindern.
Beim Anordnen von Massnahmen von zentraler Bedeutung ist das Beachten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 nennt darüber hinaus auch noch die Art des Verstosses und das bisherige Verhalten der betreffenden Unternehmerin oder des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften als relevante Kriterien.
Absatz 1 gilt sinngemäss auch für alle übrigen Gebrauchsgegenstände (Abs. 2).