Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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5. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung742.

Die Umsetzung bedeutet für Pflanzenvermehrungsmaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten inhaltliche Anpassungen auf Verordnungsstufe im Landwirtschaftsrecht. Für das forstliche Vermehrungsgut werden inhaltliche Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe im Waldrecht (Waldgesetz, Waldverordnung, Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) erforderlich. Letztere zwei Richtlinien erfordern lediglich ergänzende Anpassungen.

Vermehrungsmaterial-Verordnung

In der Verordnung vom 7. Dezember 1998743 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung,) sind die prinzipiellen Grundlagen für landwirtschaftliches Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt. Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen werden ergänzt und erstrecken sich auch auf die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial von Zierpflanzen- und Gemüsearten zur nicht-gewerblichen Nutzung.

Schweizer Saatgutproduzent/-innen sollen Obst- und Gemüsesorten – wie bereits heute Getreide-, Kartoffel-, und Futterpflanzensorten – aus dem EU-Sortenregister vermehren können. Hierzu wird ein Bezug zum EU-Sortenregister in den Voraussetzungen für die Anerkennung, Vermarktung und Einfuhr von Pflanzenvermehrungsmaterial hergestellt.

Die Schweiz wird am EU-Binnenmarkt für Pflanzenvermehrungsmaterial teilnehmen. Die EU erweitert den Binnenmarkt für Acker- und Futterpflanzensaatgut um Drittstaaten, die sie als technisch äquivalent anerkennt. In den Bestimmungen zur Einfuhr wird ein entsprechender Bezug hergestellt, der die nationalen Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten ersetzt.

Zur Nutzung phytogenetischer Ressourcen werden die Bestimmungen für Erhaltungssorten umgesetzt, einschliesslich der Bestimmungen zu Erhaltungsmischungen von Futterpflanzenarten und Amateursorten von Gemüsearten.

Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten wird anstelle der geltenden Regelung von Aushilfssaatgut die entsprechende Ausnahmeregelung744 für das Inverkehrbringen von Saatgut mit niedrigeren Anforderungen im EU-Binnenmarkt umgesetzt. Diese deckt nationale oder multinationale Versorgungsschwierigkeiten mit einem Bewilligungsverfahren der Europäischen Kommission ab.

742 Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

743 SR 916.151

744 Siehe Artikel 17 der RL 66/402/EG für Aushilfssaatgut von Getreide.