Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Schadorganismus festlegen, welche auch für die Schweiz verbindlich sind. In die Entscheidungsfindung wird die Schweiz eingebunden sein und ihre Interessen damit aktiv einbringen können.
Pflanzengesundheitsverordnungen
Im Bereich der Pflanzengesundheit müssen die bestehenden Verordnungen des Bundesrates (Verordnung vom 31. Oktober 2018729 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorgansimen, Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), der Departemente WBF und UVEK (Verordnung des WFB und des UVEK vom 14. November 2019730 zur Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV-WBF-UVEK) und der Bundesämter BAFU und BLW (Verordnung des BAFU vom 29. November 2017731 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald, VpM-BAFU, und Verordnung des BLW vom 29. November 2019732 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau, VpM-BLW) totalrevidiert werden. Ein grosser Teil der aktuellen Bestimmungen – insbesondere Listen der Schadorganismen, geregelten Waren und Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen
– kann dabei aufgehoben werden. Ein Teil der Verordnungsbestimmungen wird beibehalten – vor allem betreffend die Finanzierung und Zuständigkeiten. Teilweise müssen neu die einschlägigen Bestimmungen der EU im Schweizer Recht präzisiert oder ergänzt werden.
Waldverordnung
Die Ergänzung von Artikel 26 WaG hat auch Auswirkungen auf die Verordnung vom 30. November 1992733 über den Wald (Waldverordnung, WaV). Heute verweist Artikel 28 Absatz 2 WaV für die materiellen Regelungen zur Überwachung und Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen (bgSO) auf die PGesV. Dieser Verweis kann gestrichen werden, weil die Regelungen der EU zur Überwachung und Bekämpfung von bgSO neu mit ihrer Aufnahme ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit auch in der Schweiz grundsätzlich direkt anwendbar sind. Artikel 26 Absatz 1bisdes Waldgesetzes verweist künftig auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.
GebV-BAFU und FrSV
Die Gebührenverordnung vom 3. Juni 2005734 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU) als auch die Verordnung
729SR 916.20
730SR 916.201
731 SR 916.202.2 732 SR 916.202.1
733 SR 921.01
734 SR 814.014