Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die Verordnung vom 29. November 1994749 über forstliches Vermehrungsgut (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) ist in weiten Teilen aufgrund der künftigen direkten Anwendung des einschlägigen EU-Rechts anzupassen. Beispielsweise werden in der Schweiz und in der EU teilweise unterschiedliche Begriffe und Definitionen verwendet. Des Weiteren sind Anpassungen dort angezeigt, wo es um die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut aus EU-Ländern geht und auch bei der Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern. Die Anwendung der im EU-Recht enthaltenen Bestimmungen zur Warenbuchhaltung, zur Betriebsführung und zur Kennzeichnung muss ebenfalls sichergestellt werden. Ausserdem müssen die Anhänge angepasst werden, da sie inhaltlich teilweise abweichen (z. B. unterschiedliche Arten auf den Baumartenlisten).
2.12.10.1.3 Pflanzenschutzmittel
Im Bereich Pflanzenschutzmittel führt die Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit zu keinen grösseren materiellen Änderungen. So wurde die Verordnung vom 12. Mai 2010750 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung; PSMV) in den letzten Jahren bereits mehrfach revidiert, um autonome Anpassungen an das EU-Recht vorzunehmen.
Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird erreicht, dass die Schweiz in das gemeinschaftliche System für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln integriert wird. Eine vollständige Übernahme der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln war bis anhin nicht möglich. Zahlreiche Bestimmungen dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnungen betreffen nämlich die Gemeinschaftsverfahren, an denen die Schweiz ohne spezifisches Kooperationsabkommen nicht teilnehmen konnte. Um denselben Status wie ein Mitgliedstaat zu erlangen, müssen auch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009752 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden übernommen werden.
Erlangt die Schweiz in diesem Bereich den gleichen Status wie ein Mitgliedstaat, wird sie Zugang zu zahlreichen Daten- und Informationsquellen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Kommission oder Mitgliedstaaten haben. Zudem wird sie sich aktiv an der Bewertung und Genehmigung von Wirk-
749 SR 921.552.1
750 SR 916.161
751 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.
752 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71; geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.