Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 792Fedlex · Erläuternder Bericht
erwähnt sind diese Bestimmungen schon heute sehr ähnlich wie diejenigen im EU-Recht. Somit verbleiben in der PSMV nur noch die Bestimmungen zur Organisation der Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel sowie die Bestimmungen zu auf europäischer Ebene nicht geregelten Bereichen (z. B. Inverkehrbringen von Makroorganismen).
Ausserdem müssen die in der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 30. Oktober 1985753 (Gebührenverordnung BLV) festgelegten Gebühren erhöht werden. In der EU wird für jeden Zulassungsantrag für ein Pflanzenschutzmittel ein Mitgliedstaat als für die Bewertung dieses Mittels verantwortlich bezeichnet. Dieser Mitgliedstaat bewertet das Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Anforderungen der verschiedenen Länder, die zu derselben Zone gehören. So wird die Arbeit unter allen Mitgliedstaaten aufgeteilt. Mit der Integration der Schweiz in das Zonen-System der EU müssen die Gebühren für die Zulassungsverfahren gleich hoch angesetzt werden wie in den anderen Ländern der Zone Mitte. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Unternehmen die Schweiz als Eingangstor für das Inverkehrbringen ihrer Produkte nutzen, was aufgrund mangelnder Personalressourcen für die Bearbeitung der Anträge zu grösseren organisatorischen Problemen bei den Schweizer Behörden führen könnte.
2.12.10.1.4 Futtermittel
Gemäss dem aktuellen Abkommen ist die zurzeit geltende Schweizer Gesetzgebung in diesem Bereich aus technischer Sicht vollständig angeglichen an die Richtlinie 2002/32/EG754, die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003755, die Verordnung (EG) Nr. 183/2005756, die Verordnung (EG) Nr. 767/2009757 sowie die Verordnung (EU)
753 SR 916.472
754 Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.
755 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.
756 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.
757 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.