Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen

Die Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998745 über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sortenregistrierung und Saatgutanerkennung von Acker-, Futterpflanzen- und Gemüsearten sowie entsprechende Bestimmungen zu Kartoffelpflanzgut. Sie wird entsprechend den Anpassungen der Vermehrungsmaterial-Verordnung ergänzt.

Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF

Die Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999746 über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF) enthält Durchführungsbestimmungen zum anerkannten Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten. Neu wird sämtliches Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten für die Fruchterzeugung geregelt, das heisst auch das nicht-anerkannte. Mit der Einführung der Materialkategorie CAC747 werden hierfür Mindestqualitätsanforderungen festgelegt. Die heutige Liste der Obstarten wird um einzelne Obst-, Beerenobst- und Nussbaumarten erweitert.

Waldverordnung

Da das forstliche Vermehrungsgut zu grossen Teilen aktuell auf Stufe Waldverordnung geregelt ist, müssen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch mehrere Bestimmungen in der Waldverordnung angepasst werden, damit sie in Einklang mit der Richtlinie 1999/105/EG stehen. Dies betrifft sowohl die Bestimmungen für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut aus der EU und aus Drittländern als auch die Regelungen zum nationalen Kataster der Samenerntebestände.

Zudem dürfte es notwendig sein, in der Waldverordnung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei einem Lieferengpass auch forstliches Vermehrungsgut verwendet werden kann, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht. Die EU kennt bereits eine solche Ausnahme748, die Schweiz bisher hingegen nicht. Schliesslich werden auch Ergänzungen zu den regelmässigen amtlichen Kontrollen der registrierten Lieferanten von forstlichem Vermehrungsgut notwendig sein.

Verordnung über forstliches Vermehrungsgut

745 SR 916.151.1 746 SR 916.151.2

747 Conformitas Agragria Communitatis.

748 Siehe Art. 18 der Richtlinie 1999/105/EG.