Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die künftige direkte Anwendung der ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten einschlägigen EU-Bestimmungen zieht auch gewisse Anpassungen in den entsprechenden Verordnungen nach sich: Viele Bestimmungen können aufgehoben, andere müssen angepasst werden. Nachstehend werden die wichtigsten Anpassungen im Verordnungsrecht pro Bereich aufgezeigt.
2.12.10.1.1 Pflanzengesundheit
Im Hinblick auf die Aktualisierung von Anhang 4 des Landwirtschaftsabkommens wird das Schweizer Pflanzengesundheitsrecht regelmässig an das aktuell geltende Pflanzengesundheitsrecht in der EU, die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016728 («EU-Pflanzengesundheitsverordnung») und die gestützt darauf erlassenen Durchführungserlasse der Europäischen Kommission, angepasst. Die EU-Kontrollverordnung (Verordnung (EU) 2017/625) hingegen ist nicht Teil des geltenden Landwirtschaftsabkommens. Ihre Bestimmungen werden im Bereich der Pflanzengesundheit heute nur teilweise von der Schweiz autonom nachvollzogen.
Neu werden die Bestimmungen der EU-Pflanzengesundheitsverordnung und der EU-Kontrollverordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Durchführungserlasse der Europäischen Kommission mit ihrer Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit in der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet. Im Schweizer Recht werden die EU-Bestimmungen lediglich bei Bedarf präzisiert oder mit Bestimmungen ergänzt, welche unter anderem die Zuständigkeiten für den Vollzug und die Finanzierung der Massnahmen regeln. Dadurch kann auf neue pflanzengesundheitliche Risiken bei der Einfuhr oder im Inland zukünftig schneller als heute reagiert werden.
Wo das EU-Recht Bereiche im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nicht abschliessend regelt, wird die Schweiz – analog zu den Mitgliedsstaaten der EU – betreffend pflanzengesundheitliche Massnahmen auf dem eigenen Territorium weiterhin einen gewissen Spielraum haben. Sie kann beispielsweise Massnahmen zur Tilgung eines auftretenden Quarantäneorganismus im Einzelfall weiterhin selbst anordnen. Ein allfälliger Wechsel von der Tilgungs- zur Eindämmungsstrategie jedoch kann zu einem höheren phytosanitären Risiko für die Nachbarländer führen. Deswegen ist es wichtig, dass solche Entscheidungen für den gesamten Lebensmittelsicherheitsraum einheitlich gefällt werden. Im Falle, dass ein Quarantäneorganismus nicht mehr getilgt werden kann, wird nach dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit daher zukünftig die Europäische Kommission Massnahmen zur Eindämmung des
728 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L, 2024/3115 vom 16.12.2024.