Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Franken pro Jahr gegenüber heute zur Folge (insgesamt für alle Kantone, inklusive Personal).

Ein allfälliger Wechsel von der Tilgungs- zur Eindämmungsstrategie kann zu einem höheren phytosanitären Risiko für die Nachbarländer führen. Deswegen ist es wichtig, dass solche Entscheidungen für den gesamten Lebensmittelsicherheitsraum einheitlich gefällt werden. Im Falle, dass ein Quarantäneorganismus nicht mehr getilgt werden kann, wird nach dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit daher zukünftig die Europäische Kommission Massnahmen zur Eindämmung des Schadorganismus festlegen, welche auch für die Schweiz verbindlich sind. In die Entscheidungsfindung wird die Schweiz eingebunden sein und ihre Interessen damit aktiv einbringen können.

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen bleiben gleich.

Pflanzenvermehrungsmaterial

Wenn der Bund keine Einfuhrkontrollen für forstliches Vermehrungsgut mehr durchführt, werden die Kantone in diesem Bereich mehr Verantwortung tragen müssen, da sie gemäss Artikel 21 WaV die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicherstellen.

Pflanzenschutzmittel

Die Aufgaben der Kantone als Vollzugsbehörden werden sich inhaltlich nicht ändern. Mit dem Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit wird die Schweiz jedoch die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgehaltenen Kontrollbestimmungen direkt anwenden müssen. Auch wenn die hiesigen Kontrollen bereits den in den EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen entsprechen, könnte unter bestimmten Umständen eine Verstärkung der Kontrollen notwendig werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Europäische Kommission eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen festlegt, wenn beispielsweise ein Mindestmass an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen.

Futtermittel

Die auf der Stufe der Primärproduktion in die Zuständigkeit der Kantone fallenden Vollzugsaufgaben ändern sich weder in Bezug auf die Häufigkeit noch hinsichtlich der Vorgehensweise.

Tierzucht