Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.12.10.5.6 Andere Auswirkungen

Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.

2.12.10.6 Rechtliche Aspekte der Umsetzungserlasse

2.12.10.6.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 104 Absatz 3 BV richtet der Bund die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. In diesem Zusammenhang verfügt der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, zum Beispiel im Bereich der Tierzucht, des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel (Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben b, c und d BV). Für den Bereich Wald bildet Artikel 77 BV die Verfassungsgrundlage, wonach der Bund dafür sorgt, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann (Abs. 1) und ihn zu diesen Zwecken ermächtigt, Grundsätze über den Schutz des Waldes festzulegen (Abs. 2).

2.12.10.6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in Ziffer 2.12.13.3 verwiesen.

2.12.10.6.3 Erlassform

Vorliegend werden bestehende Bundesgesetze revidiert. Die Erlassform ist beizubehalten. Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziff. 4.3.

2.12.10.6.4 Vorläufige Anwendung

Es ist keine vorläufige Anwendung vorgesehen.

2.12.10.6.5 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.