Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.12.10.4.2 Waldgesetz (WaG)

Art. 24 Abs. 2

Mit der Ergänzung von Artikel 24 Absatz 2 WaG kann sichergestellt werden, dass vom Bundesrat erlassene Regelungen zur Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut in die Schweiz und aus der Schweiz heraus ebenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage basieren und dass die Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG vollständig umgesetzt werden können. Insbesondere im Verhältnis mit Drittstaaten sollen beim Import und Export von forstlichem Vermehrungsgut andere Regeln gelten als bei der Ein- und Ausfuhr aus EU-Mitgliedstaaten.

Art. 26

Artikel 26 WaG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden zu erlassen, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Diese Kompetenz bleibt weiterhin bestehen, jedoch wird Artikel 26 WaG mit einem neuen Absatz 1bisergänzt werden, wonach sich die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch besonders gefährliche Schadorganismen verursacht werden, direkt nach dem im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Recht richten. Die besonders gefährlichen Schadorganismen nach Absatz 1bisbilden dabei eine Teilmenge der Schadorganismen gemäss Absatz 1.

Art. 50b

Mit Art. 50b soll neu eine Auskunftspflicht für jede Person vorgesehen werden. Damit soll ein reibungsloser Vollzug der Waldgesetzgebung sichergestellt werden können.

Insbesondere im Bereich des forstlichen Vermehrungsguts haben die Behörden aufgrund der Richtlinie 1999/105/EG künftig Pflichten, die sie teilweise nur dann ordnungsgemäss wahrnehmen können, wenn Dritte eine Mitwirkungspflicht haben. Die Auskunftspflicht von jeder Person bildet somit das Gegenstück zu den Verpflichtungen der Behörden. Künftig werden die Behörden in regelmässigen Abständen die natürlichen und juristischen Personen, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmässig in Verkehr bringen oder in die Schweiz einführen, kontrollieren müssen. Dabei sind die Behörden auf Daten, Dokumente und sonstige Unterlagen dieser Personen angewiesen. Ohne eine gesetzlich verankerte Auskunftspflicht lässt sich eine ordnungsgemässe Kontrolle aber unter Umständen nicht durchführen. Die Auskunftspflicht reicht im Einzelnen aber nur so weit, als es der Vollzug der Waldgesetzgebung tatsächlich erfordert. Verfügt der Auskunftspflichtige nicht über die Unterlagen, so muss er allenfalls bei den erforderlichen Abklärungen mitwirken oder diese durch die Behörde erdulden (Absatz 1). Heikle Angaben der privaten oder juristischen Personen, die insbesondere das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betreffen, sind von den Behörden vertraulich zu behandeln (Absatz 2).