Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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geregelt sind. Dies führt beim Tierseuchengesetz (TSG) dazu, dass zahlreiche Bestimmungen – beispielsweise zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zum Tierverkehr und zu den Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall – aufgehoben werden können, da sich die anwendbaren Regelungen künftig direkt aus dem im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Recht ergeben und Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen. Bei dieser Gelegenheit werden die Bestimmungen zur Ausbildung im Bereich des Vollzugs des TSchG, des TSG und des LMG harmonisiert. Dies erfolgt in Anlehnung an den «vom Hof auf den Tisch»-Ansatz des EU-Lebensmittelrechts.766
2.12.11.2 Verordnungsrecht
Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit hat neben einer Änderung des TSG auch eine Revision von verschiedenen Verordnungen zur Folge.
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995767 (TSV) bezeichnet die einzelnen Seuchen und teilt sie in die derzeit geltenden verschiedenen Kategorien (hochansteckend, auszurottend, zu bekämpfend, zu überwachend, s. die Art. 2–5) ein. Zudem legt sie unter anderem für die einzelnen Seuchen die Bekämpfungsmassnahmen fest sowie die Entschädigung der Tierhaltenden.
Künftig gilt für die Einteilung der Tierseuchen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1882768 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429769. Es gibt die Kategorien A bis E. Die Kategorie A bezeichnet im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmassnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird. Seuchen der Kategorie B sind im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die in allen EU-Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten EU zu tilgen. Die Kategorie C bezeichnet im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die für einige EU-Mitgliedstaaten relevant ist und für die Massnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der EU ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für eine solche Seuche gibt. Seuchen der Kategorie D sind im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, gegen die Massnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die EU oder durch Verbringungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verhindern. Seuchen der Kategorie E sind schliesslich im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die innerhalb der EU überwacht werden müssen.
766 https://food.ec.europa.eu > horizontal-topics > farm-fork-strategy
767 SR 916.401
768 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen; ABl. L, 2018/1882, 4.12.2018.
769 Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»); ABl L, 2016/429, 31.3.2016, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, ABl. L 95, vom 7.4.2017, S. 1.