Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Seuchen der Kategorie A entsprechen den hochansteckenden Tierseuchen nach Artikel 2 TSV, Seuchen der Kategorie B ungefähr den auszurottenden Tierseuchen nach Artikel 3 TSV, Seuchen der Kategorien C ungefähr den zu bekämpfenden Tierseuchen nach Artikel 4 TSV und Seuchen der Kategorie E den zu überwachenden Seuchen nach Artikel 5 TSV. Seuchen der Kategorien D sind Seuchen der Kategorien A– C im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten in die EU und deren Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten. – Es wird folglich eine Anpassung der TSV hinsichtlich der Kategorisierung der Tierseuchen erforderlich sein.

Die Regelungen der TSV zur Registrierung von Tieren und zum Tierverkehr werden aufgrund der direkten Anwendung der in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten Regelungen des EU-Rechts grösstenteils wegfallen. Nicht mehr benötigt werden sodann die Regelungen zu den Bekämpfungsmassnahmen, da sich diese ebenfalls künftig aus dem EU-Recht ergeben werden. Nach wie vor erforderlich sein werden die Bestimmungen zur Sömmerung und zu Wanderherden, zu Viehmärkten und zum Viehhandel, zum nationalen Überwachungsprogramm, zur Entschädigung und zum Vollzug sowie gewisse Bestimmungen zu den tierischen Stoffen und zum Zuchtmaterial. Schliesslich räumt die Verordnung (EU) 2016/429 den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Vorgaben Möglichkeiten für den Erlass von Ausnahmen ein. So können unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Aquakulturbetriebe sowie für die Registrierung von Schafen und Ziegen vorgesehen werden. Für die Verbringung von Schweinen und von Wassertieren dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die sie begleitenden Dokumente ebenfalls Erleichterungen vorsehen. Für die entsprechenden Ausnahmen beziehungsweise Erleichterungen bedarf es Regelungen in der TSV.

Die Verordnung vom 25. Mai 2011770 über tierische Nebenprodukte (VTNP) enthält die für den Handel mit tierischen Nebenprodukten und deren Entsorgung massgebenden Regelungen, welche bereits heute dem einschlägigen EU-Recht entsprechen. Massgebend sind hier insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009771 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011772 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. So wurde beispielsweise die Einteilung der tierischen Nebenprodukte in die Kategorien 1–3 aus dem EU-Recht übernommen (s. die Art. 4ff. VTNP bzw. Art. 7ff. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), ebenso die Registrierungs- und Bewilligungspflichten (s. die Art. 10ff. VTNP bzw. Art. 23ff. und 44ff. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) sowie die Vorgaben für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie zur Herstellung von Dünger (s. die Art. 27ff. VTNP bzw. Art. 11ff. und 32ff. der Verordnung (EG)

770 SR 916.441.22

771 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

772 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.