Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen.
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Bestimmungen dieses Erlasses legen die Grundsätze sowie alle Bereiche fest, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Das ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht enthält teilweise sehr detaillierte Vorschriften, die den Rahmen dessen übersteigen, was nach Artikel 164 Absatz 1 BV auf der Ebene eines formellen Gesetzes geregelt werden muss. Daher wird dem Bundesrat in Artikel 141 beziehungsweise Artikel 148 LwG neu die Kompetenz übertragen, diese Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen zu regeln.
2.12.10.6.6 Datenschutz
Die Vorlage tangiert den Datenschutz nicht.
2.12.11 Umsetzung in der Tierseuchengesetzgebung
2.12.11.1 Tierseuchengesetz
Ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum Schweiz-EU ist nur dann möglich, wenn in diesem Raum für alle beteiligten Staaten grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt dasselbe Recht gilt. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit trägt diesem Erfordernis Rechnung. Es sind Verfahren vorgesehen, damit das im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistete EU-Recht sowie das gestützt darauf erlassene sogenannte Tertiärrecht (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission) in der EU und in der Schweiz gleichzeitig angewendet wird (vgl. Art. 13 und Art. 15 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit). Neues EU-Recht im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit wird mit einem Beschluss des Gemischten Ausschusses in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit integriert (siehe Ziff. 2.1.6.2.2) Die Schweiz hat dann grundsätzlich die Möglichkeit, das in den Anhang I integrierte EU-Recht direkt anzuwenden, das heisst ohne die Schaffung entsprechenden Schweizer Rechts. Im Gegenzug erhält die Schweiz Gelegenheit, bei der Ausarbeitung von Änderungen der betreffenden EU-Rechtsakte im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit oder bei der Schaffung neuen EU-Rechts im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit mitzuwirken (sog. Decision Shaping).
Aufgrund der künftigen grundsätzlich direkten Anwendung des einschlägigen, in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gelisteten EU-Rechts regelt die schweizerische Sachgesetzgebung lediglich noch diejenigen Belange, in denen das EU-Recht im Schweizer Recht präzisiert werden muss sowie spezifisch für die Schweiz geltende Sachverhalte in Bereichen, die nicht vom einschlägigen EU-Recht