Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Nr. 1069/2009). Auch die übrigen Regelungen der VTNP wurden dem EU-Recht nachgebildet und fortlaufend an dieses angepasst. Vorgaben, welche einzig die Schweiz betreffen, enthält die VTNP nicht. Sie wird daher bei Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.

Für die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten gelten bereits heute die harmonisierten Regelungen des EU-Rechts (Art. 5 Abs. 1 bzw. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2015773 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten [EDAV-DS]). Dasselbe gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (Art. 5 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2015774 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland [EDAV-EU]). Die entsprechenden Regelungen werden künftig direkt gestützt auf das Protokoll angewendet werden; die diesbezüglichen Bestimmungen in der EDAV-DS und der EDAV-EU werden daher nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen zu den Kontrollen und Massnahmen, welche sich aus der EU-Kontrollverordnung ergeben. Weiterhin benötigt werden in beiden Verordnungen die Regelungen zu den Informationssystemen, zu den Gebühren und Kosten sowie die Verfahrensbestimmungen. In der EDAV-DS verbleiben zusätzlich die Regelungen, für welche im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Ausnahmen vorgesehen sind (Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten sowie Einfuhr von Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer), sowie die Bestimmungen zur Ausfuhr und zur Organisation der Vollzugstätigkeit.

In der Verordnung vom 28. November 2014775 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) werden lediglich noch die Bestimmungen zur Strafverfolgung, zu den Gebühren und Kosten sowie zum Schweizerischen Heimtierpass benötigt. Die restlichen Bestimmungen werden durch die direkte Anwendung der in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten Verordnung (EU) 2016/429 abgelöst.

2.12.11.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Verabschiedung einer Botschaft zu einem Lebensmittelsicherheitsabkommen mit der EU in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode ist in der vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Der Abschluss des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit bildet somit Bestandteil der Strategie des Bundesrates für die Jahre 2023–2027 und hat unter anderem die Änderung des TSG zur Folge. Der Bundesrat wird seine finanzpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Erstellung des jährlichen Voranschlags treffen.

773 SR 916.443.10 774 SR 916.443.11 775 SR 916.443.14