Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 808Fedlex · Erläuternder Bericht

2.12.11.4 Umsetzungsfragen

Für den Vollzug des TSG sind bis auf wenige Ausnahmen die Kantone zuständig (s. Art. 53). Die direkte Anwendung des einschlägigen EU-Rechts wird unter anderem zu einer Umstellung bei der Verfügungspraxis der kantonalen Vollzugsorgane führen, da Verfügungen künftig direkt gestützt auf das im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht erlassen werden. Ebenso müssen die kantonalen Vollzugsorgane zusätzliche Registrierungs- und Bewilligungspflichten von Tierhaltenden umsetzen sowie neue Konzepte anwenden (geschlossene Betriebe/Kompartimente). Damit die Vollzugsorgane ausreichend Zeit haben, ihre Praxis anzupassen, wird in Artikel 31 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen (s. Ziff. 2.12.7).

2.12.11.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

Ingress

Im Ingress werden die bereits im geltenden TSG aufgeführten Bestimmungen der BV genannt, welche den Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Tieren sowie zum Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ermächtigen. Neu wird ebenfalls das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit erwähnt, da das Gesetz unter anderem dessen Umsetzung dient.

Art. 1 Geltungsbereich

Wie unter Ziffer 2.12.3.2 erwähnt, wird das im Bereich Tiergesundheit geltende EU-Recht, welches Bestandteil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, künftig grundsätzlich direkt angewendet. Die im Einzelnen geltenden EU-Erlasse werden in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführt (s. Ziff. 2.12.4). Massgebend für den Tierseuchenbereich sind insbesondere die in Anhang I Abschnitt 2 Buchstaben A (amtliche Kontrollen und Einfuhr), G (Tierseuchen, Tiergesundheit) und Q (tierische Nebenprodukte) aufgeführten EU-Verordnungen. Zentrale Erlasse sind die Verordnungen (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht der EU) und die EU-Kontrollverordnung (Verordnung [EU] 2017/625).

Die Regelungen im TSG werden sich daher künftig auf diejenigen Belange beschränken, in denen das EU-Recht im Schweizer Recht präzisiert werden muss sowie spezifisch für die Schweiz geltende Vorschriften. Bei einer allfälligen Kollision geht das im Protokoll zur Lebensmittel-sicherheit aufgeführte EU-Recht dem TSG vor.

Der Inhalt des bestehenden Artikels 1 wird in den Artikel 1a verschoben. In Artikel 1 wird neu das Verhältnis des TSG zu anderen Erlassen geklärt. Grundsätzlich gilt das TSG nur, soweit nicht die Bestimmungen der EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistet sind, zur Anwendung kommen. Alle