Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 809Fedlex · Erläuternder Bericht

in Anhang I Abschnitt 2 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit genannten EU-Rechtsakte sind anwendbar und die Bestimmung nennt die relevantesten.

Art. 1a

Der bestehende Artikel 1a kann aufgehoben werden, da sich die Definition der Tierseuchen aus Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 richtet. Der Inhalt des bestehenden Artikels 1 wird in Artikel 1a verschoben.

Art. 3 Ziff. 1 und Art. 3a–3d

Das LMG, das TSG und das TSchG regeln die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane sowie die Aus- und Weiterbildung heute einzeln und spezifisch. Aktuell regelt die Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen776 die Tätigkeit der amtlichen Fachexpertinnen und -experten sowie der amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten (letztere sind im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig) sowie die Voraussetzungen dafür. Die im Laufe der Zeit entstandenen Inkohärenzen werden mit der vorliegenden Änderung eliminiert und die Inhalte aktualisiert. Die Änderung kann so als Grundlage für eine künftige gemeinsame «Bildungsverordnung» der Vollzugsorgane im Lebensmittel- und im Veterinärbereich dienen.

In Artikel 3b wird neu der Begriff «formale Bildung» eingeführt. Dadurch erfolgt eine Angleichung der Terminologie an diejenige, die im Bundesgesetz vom 20. Juni 2014777 über die Weiterbildung (WeBiG) verwendet wird. Nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG ist unter «formaler Bildung» eine staatlich geregelte Bildung zu verstehen, die zum Erwerb eines Diploms führt, das die Voraussetzung für die Ausübung einer staatlich geregelten beruflichen Tätigkeit bildet. Die formale Bildung der Vollzugsorgane soll auf den «vom Hof auf den Tisch»-Ansatz des EU-Lebensmittelrechts778 ausgerichtet werden. Diese sieht vor, dass die verschiedenen Verwaltungseinheiten, die an der Kontrolle der Lebensmittelkette beteiligt sind, ein gemeinsames Konzept umsetzen. Das Konzept beinhaltet auch eine Angleichung der Anforderungen an das Kontrollpersonal. Absatz 2 von Artikel 3b gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der formalen Bildung zu regeln. Dazu gehört auch die Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zur formalen Bildung. Die raschen Entwicklungen in der Lebensmitteltechnologie und die Komplexität der zu beurteilenden Prozesse erfordern, dass die Kenntnisse der für den Vollzug im Lebensmittel- und Veterinärbereich zuständigen Personen periodisch erweitert werden. Der Bund und die Kantone sollen deshalb die Möglichkeit haben, für das Vollzugspersonal im Rahmen der formalen Bildung Weiterbildungen anzubieten (Abs. 3 von Art. 3b). Diese «Weiterbildungen» sind nicht gleichzusetzen mit den «Weiterbildungen» nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG. Absatz 4 von Artikel 3b füllt eine Lücke in der bisherigen Gesetzgebung. Er räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, das Ausbildungsniveau

776 SR 916.402

777 SR 419.1

778 https://food.ec.europa.eu > horizontal-topics > farm-fork-strategy