Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht, und es sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe vorgesehen. Es fällt in erster Linie in den Geltungsbereich des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012789 (EpG), das die Früherkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten in der Schweiz zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung regelt. Mit dem aktuell geltenden EpG und der laufenden Teilrevision sind die epidemiologischen Überwachungssysteme der Schweiz mit dem einschlägigen EU-Recht kompatibel.

Neben übertragbaren Krankheiten ist das Gesundheitsabkommen auch auf andere schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen anwendbar. Die Durchführungsbefugnisse bei anderen schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen sind in spezifischen Gesetzen geregelt: Bedrohungen durch übertragbare Tierseuchen sind im Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966790 (TSG) und solche durch ionisierende Strahlung im Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991791 (StSG, v. a. Art. 17 ff.) geregelt, während die Umweltschutzgesetzgebung und insbesondere die Verordnung vom 27. Februar 1991792 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, s. namentlich Art. 12 Abs. 2) bei toxischen Ereignissen oder anderen chemischen Vorfällen zur Anwendung kommen.

Die Umsetzung des Abkommens erfordert jedoch Anpassungen auf Verordnungsebene:

a) Gemäss Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2371 müssen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Frühwarnung und Reaktion die Behörden benennen, die auf nationaler Ebene für die Übermittlung von Warnmeldungen an das EWRS zuständig sind. Um eine einheitliche Übermittlung der Warnmeldungen und deren Weiterverfolgung zu gewährleisten, soll diese Funktion vom BAG übernommen werden. Dies wird nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigung in der Epidemienverordnung vom 29. April 2015793 (EpV) zu regeln sein. Das BAG ist auch die für die Umsetzung des Gesundheitsabkommens zuständige Behörde. Ausserdem ist das BAG die für übertragbare Krankheiten zuständige Behörde, bei der Gefahren für die öffentliche Gesundheit gemeldet werden müssen (s. Art. 12 EpG). Dasselbe gilt für den Strahlenschutz, der ebenfalls in der Zuständigkeit des BAG liegt (s. Art. 137 Strahlenschutzverordnung vom 26 April 2017794). Weitere Bundesstellen sind für bestimmte andere Bedrohungen zuständig. Das BLV ist die für Tierseuchen zuständige Behörde (Art. 57 TSG). Bei toxischen Ereignissen oder anderen chemischen Vorfällen bezeichnen die Kantone eine zentrale Stelle, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet (s. Art. 12 Abs. 2, StFV). Die NAZ ist die Einsatzorganisation des Bundes bei Industrieunfällen. Wenn sich Industrieunfälle oder Störfälle mit erheblichen Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus ereignen, meldet die NAZ diese über das System zur Meldung von Industrieunfällen gemäss dem entsprechenden UN/ECE-

789SR 818.101

790SR 916.40

791SR 814.50

792SR 814.012

793 SR 818.101.1

794 SR 814.501