Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Absatz 2 des Abkommens vom 28. April 2008786 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. Wenn die Schweiz dies wünscht, können diese Informationen auch an das ECDC übermittelt werden. In Artikel 23 wird der Gemischte Ausschuss zudem beauftragt, Handlungsanweisungen zum angemessenen Schutz der ausgetauschten sensiblen Daten durch spezifischen Beschluss festzulegen.
Artikel 24 hält fest, dass die Anhänge, die Anlagen und das Protokoll über das Schiedsgericht integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind.
Artikel 25 und Anhang II über die Anwendung von Artikel 25 regeln die finanzielle Beteiligung der Schweiz an den vom Abkommen abgedeckten Agenturen und Informationssystemen sowie die entsprechenden Zahlungsmodalitäten. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen über die finanzielle Beteiligung in den Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.5.5.1). Insbesondere ist vorgesehen, dass die finanzielle Beteiligung der Schweiz aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr besteht. Die entsprechenden Beträge werden jährlich anhand eines Verteilschlüssels berechnet, der auf den Bruttoinlandprodukten der Schweiz und der EU beruht. Für das Gesundheitsabkommen gilt dies für den Beitrag der Schweiz zur Teilnahme am ECDC, einschliesslich des EWRS.
Artikel 26 legt das Verfahren für das Inkrafttreten fest. Da das Gesundheitsabkommen zum Weiterentwicklungsteil gehört, kann es unabhängig von den anderen in Kraft treten, vorausgesetzt die Instrumente des Stabilisierungsteils können ebenfalls in Kraft treten (s. Ziff. 1 und Ziff. 2.1.5.6).
Artikel 27 legt fest, dass jede Vertragspartei das Gesundheitsabkommen jederzeit kündigen kann, und welche Auswirkungen diese Kündigung auf die Rechte von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren hat.
2.13.6.1.4 Anhang I
In Anhang I sind die für die Schweiz geltenden EU-Rechtsakte aufgeführt: Verordnung (EU) 2022/2371787 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, dazugehörige delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen sowie Verordnung (EG) Nr. 851/2004788 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.
Wie im Änderungsprotokoll zum LuftVA (s. Ziff. 2.1.5.7) vorgesehen, sieht Anhang I vor, dass die Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten gemäss den in Anhang I aufgeführten EU-Rechtsakten hat, sofern in den in diesem
786 SR 0.514.126.81
787 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.
788 Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1.