Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 832Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Auslegung des Abkommens erfolgt sodann einheitlich innerhalb des Gesundheitsabkommens und der darin integrierten EU-Rechtsakte (Art. 12 Gesundheitsabkommen) – und nicht wie für die Binnenmarktabkommen vorgesehen einheitlich zwischen dem Gesundheitsabkommen und diesen Abkommen (Art. 7 IP-LuftVA).

Für die dynamische Rechtsübernahme und die Streitbeilegung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.5.2 und 2.1.5.4). Ausgleichsmassnahmen dürfen jedoch als Konsequenz eines allfälligen Streitbeilegungsverfahrens gemäss Artikel 16 Absatz 1 Gesundheitsabkommen nur innerhalb des Gesundheitsabkommens oder in Bezug auf das dem EUPA angehängten Protokoll zur Beteiligung der Schweiz am mehrjährigen Gesundheitsprogramm der EU (Suspendierung oder Terminierung, siehe auch Art. 19 Abs. 1 Bst. c und 20 Abs. 4 EUPA) getroffen werden. Damit können Streitbeilegungsverfahren im Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens keine Auswirkungen auf die Binnenmarktabkommen haben. Umgekehrt haben Streitbeilegungsverfahren in den Binnenmarktabkommen keine Auswirkungen auf das Gesundheitsabkommen. Diese Besonderheit ist auch im Protokoll zum Schiedsgericht berücksichtigt (Art. III.6 Abs. 3).

Nach Artikel 19 wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt mit dem Auftrag, das ordnungsgemässe Funktionieren und die Anwendung des Abkommens sicherzustellen sowie alle im Gesundheitsabkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Dieser Artikel wurde für die Abkommen des Pakets Schweiz-EU vereinheitlicht (s. Ziff. 2.1.5.7). Da die Gesundheitsaspekte in zwei separate Abkommen aufgeteilt sind – das Gesundheitsabkommen einerseits und ein Protokoll zum EUPA andererseits – wurde in Artikel 19 eine Bestimmung aufgenommen, um die Zusammenarbeit zwischen den beiden zuständigen Gemischten Ausschüssen (Gemischter Ausschuss des Gesundheitsabkommens und Gemischter Ausschuss des EUPA) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zu regeln und die Informationspflichten des einen Ausschusses gegenüber dem anderen festzulegen (s. Ziff. 2.8.6).

2.13.6.1.3 Schlussbestimmungen

Artikel 20 präzisiert den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens. Dieser Artikel wurde für die verschiedenen Instrumente des Pakets Schweiz-EU vereinheitlicht (s. Ziff. 1 und Ziff. 2.1.5.7).

Artikel 21 sieht vor, dass die Vertragsparteien regelmässig das Funktionieren des Abkommens überprüfen. Sie können auch in Betracht ziehen, es zu revidieren, namentlich um ihre Zusammenarbeit zu verbessern oder sie auf weitere Aspekte des Gesundheitsbereichs auszuweiten, wenn das im Interesse beider Parteien liegt. Wird ein solches Interesse festgestellt, können zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen werden, dies unter Einhaltung der internen Verfahren zur Revision völkerrechtlicher Verträge.

Artikel 22 nennt die in Bezug auf das Berufsgeheimnis anwendbaren Regeln.

Nach Artikel 23 erfolgt der Austausch allfälliger als Verschlusssache eingestufter Informationen zwischen den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren nach Artikel 5