Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Anhang festgelegten technischen Anpassungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wie etwa, dass die Schweiz ohne Stimmrecht am HSC teilnimmt. Dieser Grundsatz gilt unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen des Abkommens. Zudem sind technische Anpassungen der oben genannten Rechtsakte vorgesehen, um der besonderen Situation der Schweiz als Nichtmitgliedstaat der EU Rechnung zu tragen. Diese betreffen insbesondere die Frist für die Einreichung des ersten Berichts, den die Schweiz vorzulegen hat, den Umstand, dass die Schweiz ihre nationale Datenschutzgesetzgebung anwendet, oder auch, dass die Schweiz für die Erklärung eines öffentlichen Gesundheitsnotstands auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig bleibt.

Die materiellen Verpflichtungen der Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) 2022/3271 umfassen insbesondere: die Zusammenarbeit in den Gesundheitssicherheitsmechanismen, wie die Übermittlung epidemiologischer Daten; die Erstellung eines Berichts über die Planung und Umsetzung von Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsmassnahmen auf nationaler Ebene; die Umsetzung von relevanten Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsmassnahmen; sowie die Übermittlung von Warnmeldungen an das EWRS bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren. Dies betrifft in erster Linie schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren biologischen Ursprungs (wie übertragbare Krankheiten), aber das EWRS findet auch Anwendung bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, die ein erhebliches Risiko der Ausbreitung über die Staatsgrenzen hinaus bergen und eine Koordinierung auf europäischer Ebene zum Schutz der Bevölkerung erfordern können. Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, die eine Warnmeldung an das EWRS rechtfertigen, müssen bestimmte Kriterien erfüllen. So müssen sie zum Beispiel eine erhebliche Morbidität oder Mortalität beim Menschen verursachen oder die nationalen Reaktionskapazitäten übersteigen. Die Kriterien sind in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 festgelegt.

Im Rahmen dieser Verordnung kann sich die Schweiz, wenn sie es wünscht, fallweise am gemeinsamen Beschaffungsverfahren nach Artikel 12 dieser Verordnung beteiligen. Ein solches Instrument kann für die Sicherheit der Versorgung mit medizinischen Gegenmassnahmen in der Schweiz nützlich sein. Die Schweiz behält jedoch die volle Verantwortung für die Entscheidung über Gesundheitsmassnahmen, die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zu treffen sind.

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2370, sehen die technischen Anpassungen in Anhang I vor, dass sich die Schweiz in vollem Umfang am ECDC beteiligt. Dazu gehört auch die Einsitznahme im Verwaltungsrat und im Beirat sowie die Beteiligung an den vom Zentrum betriebenen Netzen. Wie in allen EU-Agenturen, an denen die Schweiz auf Grundlage eines Abkommens teilnimmt, hat sie jedoch kein Stimmrecht in den Gremien des Zentrums. Anhang I und die dazugehörige Anlage führen die Vorrechte und Befreiungen auf, welche die Schweiz dem ECDC und seinen Mitarbeitenden gewährt. Diese Regeln entsprechen denen, die für andere EU-Agenturen gelten, an denen sich die Schweiz beteiligt (s. Ziff. 2.1.5.7). Schliesslich wird in Anhang I festgelegt, dass Schweizer