Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Übereinkommen an die Nachbarländer795. Im Bereich des Bevölkerungsschutzes hat die NAZ Informations- und Warnaufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 7 Verordnung vom 11. November 2020796 über den Bevölkerungsschutz, BevSV), durch chemische Stoffe (Art. 8 BevSV), aus dem Weltraum (Art. 9 BevSV) und weiteren Gefährdungen (Art. 10 BevSV), insbesondere durch ein bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite. Die Koordination zwischen den zuständigen Bundesstellen wird gewährleistet, um sicherzustellen, dass das BAG die relevanten Warnmeldungen an das EWRS weiterleiten kann. Diese Koordination wird im Rahmen des Ausführungsrechts der jeweiligen Bundesgesetze geregelt. Ergänzend sollen Vereinbarungen zwischen dem BAG und den zuständigen Behörden, die Gesundheitsgefährdungen überwachen und melden müssen, die Grundsätze der Zusammenarbeit präzisieren.
Für umweltbedingte schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, welche die Kriterien der Verordnung (EU) 2022/2371 erfüllen und nicht in den Geltungsbereich der bei toxischen Ereignissen oder anderen chemischen Vorfällen anwendbaren StFV fallen, besteht keine Pflicht zur Meldung an eine Bundesbehörde. Die Kantone haben jedoch bereits die Möglichkeit, die NAZ über eine Warnmeldung bei einem weitreichenden Schadensereignis (Störfall), einer Katastrophe oder einer Notlage zu informieren. Um jedoch eine Pflicht der Kantone zur Meldung an die NAZ vorzusehen, könnte im Rahmen einer ordentlichen Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019797 (BZG) eine entsprechende Änderung aufgenommen werden. Damit könnten schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs erfasst werden, die nicht von einer der oben genannten Bestimmungen abgedeckt sind. Dies stellt sicher, dass insbesondere in Zukunft keine Lücken bei den Meldepflichten der Kantone bestehen. Derzeit sind keine plausiblen Situationen erkennbar, die nicht durch die bestehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts abgedeckt wären. Eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bundesbehörden und den Kantonen wäre wünschenswert, um den Informationsfluss zu solchen schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen zu erleichtern und damit dem BAG die relevanten Informationen zur Weiterleitung an das EWRS zur Verfügung zu stellen.
b) Weitere Anpassungen betreffen die Verordnung des EDI vom 1. Dezember 2015798 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (VMüK). Diese Verordnung legt auf nationaler Ebene fest, welche Krankheiten und Erreger von Gesundheitsfachpersonen und Laboratorien den Behörden gemeldet werden müssen, um eine einheitliche und systematische Überwachung sicherzustellen. Es handelt sich bei den Anpassungen nicht um grundlegende Änderungen, sondern um präzisierende Anpassungen. Voraussichtlich müssen zusätzliche übertragbare Krankheiten des Menschen, die heute in der Schweiz – im Gegensatz zur EU – noch nicht meldepflichtig sind, der Meldepflicht unterstellt werden. Damit soll sichergestellt
795 SR 0.814.04
796SR 520.12
797SR 520.1