Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.1.7.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone werden regelmässig informiert und eng einbezogen, wenn das Decision Shaping, die Streitbeilegungsverfahren und die Einreichung von Schriftstücken und Stellungnahmen beim EuGH ihre Zuständigkeitsbereiche berühren, was bei ihnen zu einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen führen dürfte. Die Modalitäten dieser Information und Beteiligung werden in einem späteren Abkommen geregelt, beispielsweise durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen, wie sie im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung besteht.68
Die institutionellen Elemente haben keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
2.1.7.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die institutionellen Elemente stehen in einem direkten Zusammenhang mit der Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt der EU via die entsprechenden Abkommen. Als solche haben sie daher keine spezifischen Auswirkungen auf die Wirtschaft. Allerdings ergeben sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Binnenmarktabkommen, insbesondere des MRA und des Gesundheitsabkommens, auch aus den institutionellen Elementen. Sie werden daher in den Abschnitten des erläuternden Berichts zu diesen Abkommen erläutert.
2.1.7.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die institutionellen Elemente haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft.
2.1.7.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die institutionellen Elemente haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt.
2.1.7.6 Auswirkungen auf das Initiativ- und Referendumsrecht
Für den Bundesrat war es bereits bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats wichtig zu betonen, dass die Schweiz kein Ergebnis akzeptieren könne, welches zu Abstrichen an den verfassungsmässigen Rechten und Kompetenzen führen würde (s. Ziff. 2.1.3.3). Dieses Verhandlungsziel wurde erreicht.
Die durch die Bundesverfassung garantierten Initiativ- und Referendumsrechte (Art. 136 Abs. 2 BV69) sind weiterhin in vollem Umfang gewährleistet. Weder die einzelnen Abkommen noch die darin enthaltenen institutionellen Elemente verhindern, dass eine Volksinitiative lanciert werden kann, die sich gegen die Übernahme einer relevanten Weiterentwicklung des EU-Rechts in das betroffene Abkommen richtet, sofern sie die bekannten verfassungsrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen
68 Vereinbarung vom 20. März 2009 zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands (SR 362.1)
69 SR 101