Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/5: Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt · 9 Seiten
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4 Erläuterungen zum Artikel
Art. 25 Abs. 3 Bst. d RTVG
In Artikel 25 Absatz 3 RTVG wird aufgezählt, welche Elemente die Konzession regeln muss. Dazu gehören die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme (Buchstabe a) sowie der Umfang des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Buchstabe b). Zudem muss die Konzession die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des schweizerischen Musik- und Filmschaffens festlegen, wobei entsprechende Mindestanteile vorgeschrieben werden können (Buchstabe c).
Der neue Buchstabe d soll festlegen, dass die Konzession auch die Einzelheiten der Berücksichtigung der veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie in der Schweiz bei der Vergabe von Aufträgen durch die SRG regeln muss, wozu in der Konzession Mindestanteile vorgeschrieben werden können. Analog zur Regelung in Buchstabe c3 folgt auch der neue Buchstabe d dem Konzept, dass sich die SRG und die veranstalterunabhängige audiovisuelle Industrie in der Schweiz grundsätzlich selbst über die quantitativen Aspekte und die Modalitäten der Berücksichtigung einigen. Kommt im Rahmen der Selbstregulierung aber keine Lösung zustande, kann der Bundesrat in der Konzession Rahmenbedingungen festlegen und allenfalls Mindestanteile vorschreiben. Eine Festlegung von Mindestanteilen in der Konzession wäre ohne diese neue gesetzliche Grundlage nicht möglich.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der vorgeschlagenen Änderung des RTVG entsteht kein Mehrbedarf an allgemeinen Bundesmitteln. Es entsteht auch kein Bedarf an neuem Personal beim BAKOM.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Auswirkungen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sind schwach bis vernachlässigbar.
3 BBl 2003 1690