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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Verordnung vom 20 September 200211 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Art. 28 Buchstabe l

Das ISA dient insbesondere:

l. der Identitätsprüfung bei der Ausstellung einer E-ID nach Artikel 17 BGEID12.

Anhang 1

Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3. Verordnung vom 19. Oktober 201613 über Identitätsverwaltungs- Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes

Art. 11 Absatz 5

5An den im Anhang mit zwei Sternen gekennzeichneten Stellen dürfen nur Daten von Personen nach Artikel 8 bearbeitet und diese nur an Informationssysteme der zentralen Bundesverwaltung bekannt gegeben werden.

Art. 19 Absatz 1 und 3

1Der Aussteller eines Identifikationsmittels darf für die Prüfung der Identität von der antragstellenden Person die Vorlage eines Passes, der Schweizer Identitätskarte, der E-ID nach dem BGEID14 vom 20. Dezember 2024 oder eines für die Einreise in die Schweiz anerkannten Ausweisdokuments verlangen.

3Die zur Identifikation verwendeten Daten werden zusammen mit den Daten zum Identifikationsmittel gespeichert. Wenn es die Sicherheitsanforderungen für das betreffende Identifikationsmittel verlangen, kann auch ein Bild der für die Identifikation verwendeten Ausweisdokumente oder das beim Vorweisen einer E-ID übermittelte Datenpaket gespeichert werden.

Anhang

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

11SR 143.11

12SR …

13 SR 172.010.59

14 SR …