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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Die Gebühr für die Prüfung des Antrags zur Eintragung oder zur Aktualisierung der Daten im Vertrauensregister beträgt 350 Franken.

Art. 38 Gebühren für die Identitätsprüfung vor Ort

1Die Kantone können für die Identitätsprüfung vor Ort höchstens die folgenden Gebühren erheben:

a. 29 Franken für die Identitätsprüfung zur Ausstellung einer E-ID;

b. 15 Franken für die Identitätsprüfung zur Ausstellung einer E-ID, wenn gleichzeitig eine Identitätskarte, ein Pass oder beides ausgestellt wird.

2Die konsularischen Vertretungen können nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 7. Oktober 20155 über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten für die Identitätsprüfung vor Ort eine Gebühr von höchstens 28 Franken erheben.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39 Änderungen anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang 1 geregelt.

Art. 40 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am … in Kraft.

2Die Artikel 15, 16 und 24 sind spätestens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.

5 SR 191.11