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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5. Kapitel: Format elektronischer Nachweise sowie Standards und Protokolle für die Verfahren der Datenbekanntgabe
Art. 33 Veröffentlichung von Formaten, Standards und Protokollen
1Das BJ definiert ein oder mehrere unterstützte Formate für elektronische Nachweise sowie unterstützte Standards und Protokolle für die Verfahren der Datenbekanntgabe.
2Es veröffentlicht die Formate, Standards und Protokolle auf der Internetseite des Bundes als Empfehlungen.
Art. 34 Weiterentwicklung der Empfehlungen
1Das BJ prüft die Empfehlungen regelmässig und entwickelt sie weiter, sodass sie dem aktuellen Stand der Technik sowie den betrieblichen Erfordernissen entsprechen.
2Es kann für die Weiterentwicklung Sachverständige und Fachgremien beiziehen.
3Änderungen der Empfehlungen werden auf der Internetseite des Bundes veröffentlicht.
Art. 35 Verbindliche Formate, Standards und Protokolle
1Das EJPD kann vorsehen, dass insbesondere Systembeteiligte der Vertrauensinfrastruktur oder Anbieterinnen und Anbieter von Anwendungen nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 BGEID verpflichtet sind, Formate, Standards oder Protokolle nach Artikel 33 einzuhalten.
2Es konsultiert die interessierten Kreise, bevor es die Einhaltung für verbindlich erklärt.
3Es legt fest, ab wann verbindliche Formate, Standards oder Protokolle eingehalten werden müssen. Es sieht eine Übergangsfrist von mindestens drei Monaten vor.
Art. 36 Vermerk betreffend Nichteinhaltung von Formaten, Standards und
Protokollen im Vertrauensregister
1Erhält das BJ Kenntnis, dass sich Ausstellerinnen und Verifikatorinnen nicht an verbindliche Formate, Standards oder Protokolle hält, so kann es ein Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 durchführen.
2Stellt es fest, dass die verbindlichen Formate, Standards oder Protokolle nicht eingehalten werden, so wird im Vertrauensregister sinngemäss ein Vermerk nach Artikel 18 eingetragen.
6. Kapitel: Gebühren
Art. 37 Gebühren betreffend die Register
1Die Gebühr für die Eintragung im Basisregister beträgt 150 Franken.