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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Bei der Registrierung erfasste Daten

1Die Ausstellerin oder Verifikatorin muss bei der Registrierung folgende Daten erfassen:

a. wenn sie eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen;

b. wenn sie eine juristische Person oder Personengesellschaft ist: Firma, Sitz sowie Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);

c. Adresse;

d. E-Mail-Adresse;

e. Telefonnummer;

f. Zahlungsinformationen.

2Die Daten werden weder im Basisregister noch im Vertrauensregister gespeichert, noch sind sie öffentlich zugänglich.

2. Abschnitt: Basisregister

Art. 4 Inhalt

1Das Basisregister enthält folgende Daten:

a. die öffentlichen kryptografischen Schlüssel;

b. die Angaben zu elektronischen Nachweisen, die widerrufen wurden;

c. die Identifikatoren.

2Die Identifikatoren werden bei der Eintragung automatisch generiert.

3Das BJ gewährleistet den Zugriff über eine öffentliche Schnittstelle.

Art. 5 Änderung und Löschung von Daten durch die Ausstellerin oder

Verifikatorin

Möchte eine Ausstellerin oder Verifikatorin ihre Daten im Basisregister ändern oder löschen, so muss sie nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist.

Art. 6 Löschung von nicht erforderlichen Daten

1Stellt das BJ fest, dass die Ausstellerin oder Verifikatorin Daten im Basisregister einträgt, die für die Zwecke nach Artikel 2 Absatz 1 BGEID nicht erforderlich sind, so beauftragt es das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), diese Daten oder den gesamten Eintrag zu löschen.

2Es informiert vorgängig die Ausstellerin oder Verifikatorin, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.

3Personendaten, die bei einer Abfrage des Basisregisters zu einem Zweck nach Artikel 57l Buchstabe b Ziffern 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset-